Rheinische Post Ratingen

Stadt kann Bordellwer­bung nicht verbieten

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(arl) Die in Düsseldorf zu sehenden Werbeplaka­te für Bordelle können nicht untersagt werden – weil sie nicht explizit erwähnen, womit die Etablissem­ents ihr Geld verdienen. Das teilte die Stadtverwa­ltung nach der Beschwerde einer Bürgerin mit. Allerdings hat sie wegen der Eingabe darauf hingewirkt, dass Plakatwänd­e auf städtische­m Grund nicht mehr für die Branche zur Verfügung stehen: Sie hat einen Anbieter aufgeforde­rt, dort Werbung für ein Bordell entfernen zu lassen.

Die Bürgerin hatte sich beim Stadtrat über die an vielen Stellen sichtbare Reklame beschwert. Der Anregungs- und Beschwerde­ausschuss, der solche Eingaben diskutiert, befasst sich am Mittwoch mit dem Thema. Er wird erörtern, ob die Politik sich gegen die Plakate engagieren soll und ob es überhaupt Möglichkei­ten gibt, die vor allem an Einfahrstr­aßen und oft zu Messezeite­n zu sehende Werbung für diverse Bordelle in der Region komplett zu untersagen.

Aus Sicht der Bürgerin sollte Düsseldorf sie nicht hinnehmen. Die Frau – deren Name, wie bei Eingaben üblich, vertraulic­h behandelt wird – zeigt sich „fassungslo­s“, dass „Frauen völlig erniedrige­nd dargestell­t werden, angeboten wie Frischflei­sch“. Solche Plakate hingen an „quasi jeder Ecke“, beklagt sie. „In einer Stadt, in der ein solches Frauenbild öffentlich vertreten und verbreitet wird, stelle ich mir die Frage, ob ich hier wirklich weiter wohnen bleiben möchte.“

Ordnungs- und Verkehrsam­t machen in ihren vorab veröffentl­ichten Stellungna­hmen allerdings wenig Hoffnung, dass sich die Plakate überhaupt verbieten lassen. Die bislang bekannten Motive verstießen nicht gegen geltendes Recht, heißt es. Sie zeigten Porträts bekleidete­r junger Frauen verbunden mit dem Namen des Betriebes. Weder Text noch Bild erwähnten dabei „die Möglichkei­t entgeltlic­her sexueller Handlungen ausdrückli­ch“, so das Ordnungsam­t. Es bleibe vielmehr dem Betrachter überlassen, aus der Darstellun­g von Frauen in Zusammenha­ng mit den Unternehme­nsnamen „entspreche­nde Schlussfol­gerungen“zu ziehen. Das Fazit: „In dieser verbrämten Form beeinträch­tigen die Plakate keine Rechtsgüte­r der Allgemeinh­eit und insbesonde­re nicht den Jugendschu­tz.“Für ein Verbot gebe es daher keine Handhabe. Das Verkehrsam­t empfiehlt eine Beschwerde beim Deutschen Werberat, der eine Rüge ausspreche­n könnte.

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