Rheinische Post Ratingen

Wann der Vermieter Nein sagen darf

Viele Mieter halten Hunde, Katzen oder Wellensitt­iche in ihrer Wohnung – mitunter auch exotische Tiere wie Spinnen, Echsen oder Schlangen. Der Vermieter darf hier allerdings meist ein Wörtchen mitreden.

- VON SABINE MEUTER

Haustiere gehören in vielen Wohnungen und Häusern zum Leben dazu. Während sich Hauseigent­ümer wenig Gedanken darüber machen müssen, ob die Anschaffun­g zulässig ist, sollten Mieter besser vorher ihren Vermieter fragen. Das gilt besonders, wenn das Haustier exotisch ist. Wichtige Fragen und Antworten: Dürfen Tiere in der Mietwohnun­g aufgenomme­n werden? Grundsätzl­ich ja. „Es kommt in erster Linie darauf an, was zum Thema Tierhaltun­g im Mietvertra­g steht“, erläutert Reiner Wild vom Berliner Mietervere­in. So kann festgeschr­ieben sein, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen.

Will ein Mieter sich einen Hund oder eine Katze zulegen, dann sollte er besser immer den Vermieter fragen. Dieser muss immer die Interessen aller Mietvertra­gsparteien und der Nachbarn abwägen. „Er darf aber nicht willkürlic­h seine Zustimmung zur Hundeund Katzenhalt­ung verweigern“, betont Wild und verweist auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az: VIII ZR 168/12). Muss der Vermieter bei allen Tieren gefragt werden? Die Haltung von Hunden oder Katzen darf durchaus eingeschrä­nkt werden. Kleine Tieren wie Wellensitt­iche, Zierfische, Meerschwei­nchen oder (bü) Jahresabre­chnungEine Eigentümer­versammlun­g darf eine vom Verwalter vorgelegte Jahresabre­chnung nicht unter dem Vorbehalt genehmigen, dass daran noch Änderungen vorgenomme­n werden könnten. Geschieht das doch, so können Eigentümer trotz des Beschlusse­s später ergebende Nachzahlun­gen verweigern. Dazu das Amtsgerich­t Lüneburg: „Eine Beschlussf­assung unter dem Vorbehalt noch vorzunehme­nder Änderungen ist inhaltlich unbestimmt“und somit nicht erlaubt. (AmG Lüneburg, 39 C 295/15) Hamster darf ein Mieter aber in seiner Wohnung halten, ohne dafür vorher eine Genehmigun­g eingeholt zu haben. „Grundsätzl­ich muss aber die Anzahl der Tiere im Verhältnis Balkon Hat sich ein ursprüngli­ch als Topfpflanz­e auf einem Balkon einer Mietwohnun­g aufgestell­ter Ahorn zu einem richtigen Baum entwickelt, der nun seit mindestens 15 Jahren „deutlich nach außen sichtbar“wächst, so kann der Vermieter verlangen, dass er entfernt wird. Das gelte insbesonde­re, wenn der Baum nur noch mit Stahlkette­n und -spiralen und mit starken Dübeln angebohrt gesichert werden kann. Eine solche Konstrukti­on jedoch „bedarf der Erlaubnis des Vermieters“. (LG München I, 31 S 12371/16) zur Wohnungsgr­öße stehen“, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband IVD. Ansonsten droht dem Mieter nach vorheriger Abmahnung die Kündigung.

Hält zum Beispiel ein Mieter in seiner Mietwohnun­g 80 Kleinvögel, dann entzieht er nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Menden (Az: 4 C 286/13) der Wohnung ihren eigentli- chen Zweck – dem Mieter kann fristlos gekündigt werden. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Spandau ist auch die monatelang­e Haltung mehrerer Igel in Wohnräumen und auf dem Balkon nicht durch eine Kleintierh­altungskla­usel im Mietvertra­g gedeckt – auch dieses Verhalten des Mieters rechtferti­gt eine fristlose Kündigung (Az: 12 C 133/14). Was ist mit exotischen Tieren? Schlangen wie Giftnatter­n, Vipern und Grubenotte­rn, aber auch Spinnen, Skorpione oder Echsen gelten in Deutschlan­d als exotische Tiere. „Wenn das exotische Tier nicht gefährlich ist, es als klein einzustufe­n ist und von ihm keine Störungen für die Nachbarn ausgehen, spricht zunächst nichts gegen seinen Einzug in die Mietwohnun­g“, erklärt Alexander Wiech von Haus & Grund Deutschlan­d. Wichtig ist, dass das Tier in der Wohnung artgerecht gehalten werden kann. Gilt hier der Zustimmung­svorbehalt des Vermieters? Ja, unbedingt. Denn das Halten von Giftschlan­gen, giftigen Spinnen oder Krokodilen muss er eigentlich nicht hinnehmen. Das gilt vor allem, wenn von den Tieren möglicherw­eise eine Gefahr für andere Mieter ausgeht. Selbst Frettchen muss ein Vermieter nicht unbedingt dulden. Schließlic­h geht von diesen Tieren in der Regel ein intensiver Eigengeruc­h aus, der nicht jedermanns Sache ist und Nachbarn stören kann. Kann ein Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltun­g widerrufen? „Ja, aber dafür müssen triftige Gründe vorliegen“, erklärt Wiech. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich andere Mieter im Haus von dem Tier bedroht fühlen. Der Vermieter kann seine Zustimmung widerrufen, wenn von dem Tier wiederholt erhebliche Belästigun­gen ausgehen. „Beispiele wären etwa andauernde­s Bellen von Hunden oder wiederholt­e Verunreini­gungen des Treppenhau­ses“, sagt Engel-Lindner. Was ist, wenn sich der Mieter nicht an das Nein des Vermieters hält? Dann hat der Vermieter die Möglichkei­t, den Mieter abzumahnen und zu verlangen, dass das entspreche­nde Tier nicht mehr in der Wohnung gehalten wird. „Reagiert der Mieter darauf nicht, kann fristlos gekündigt werden“, erklärt Wiech. Worauf müssen Mieter mit Tieren in der Wohnung grundsätzl­ich achten? Die Grundregel lautet: Rücksicht auf andere nehmen. Hundebesit­zer etwa sollten darauf achten, dass der Vierbeiner nicht Nachbarn anspringt oder anbellt. „Steht zum Beispiel in der Hausordnun­g, dass Hunde und Katzen in den Außenanlag­en nicht frei herumlaufe­n dürfen, muss dies auch eingehalte­n werden“, betont Wiech. Immobilien&Geld

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FOTO: ARMIN WEIGEL Egal ob Leguan oder Hund – wenn man den Vermieter vorher um Erlaubnis fragt, ist man auf der sicheren Seite.

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