Rheinische Post Ratingen

Krankengel­d

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Anspruch Gesetzlich Krankenver­sicherte haben ohne Sonderrege­lung nach § 45 Sozialgese­tzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Anspruch auf Krankengel­dzahlung für maximal zehn Tage für jedes erkrankte, pflegebedü­rftige Kind unter zwölf Jahren. Für Alleinerzi­ehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich. Bescheinig­ung „Parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung muss im Fall der Betreuung erkrankter Kinder der Arbeitnehm­er dem Arbeitgebe­r unverzügli­ch mitteilen, dass und wie lange er voraussich­tlich ausfällt“, betont Silke Ziai-Ruttkamp, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht aus Köln. „Auf Verlangen muss dem Arbeitgebe­r auch eine ärztliche Bescheinig­ung vorgelegt werden.“

Angestellt­e dürfen nicht nur bei eigener Erkrankung zu Hause bleiben, sondern auch, wenn ihr Kind krank ist. „Die notwendige Pflege und Betreuung erkrankter Kinder ist ein persönlich­er Hinderungs­grund, nicht zur Arbeit zu erscheinen“, erklärt Silke ZiaiRuttka­mp. „Nach § 616 BGB muss der Arbeitgebe­r die Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehm­er für eine verhältnis­mäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlich­en Gründen ausfällt.“

Per Arbeitsver­trag kann jedoch von dieser gesetzlich­en Vorschrift abgewichen werden, das finanziell­e Risiko des Arbeitsaus­falls wird dann vom Arbeitgebe­r auf den Arbeitnehm­er abgewälzt. Eine Klausel könnte lauten: „Die Vorschrift des § 615 BGB wird abbedungen“.

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