Krankengeld
Anspruch Gesetzlich Krankenversicherte haben ohne Sonderregelung nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal zehn Tage für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter zwölf Jahren. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich. Bescheinigung „Parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung muss im Fall der Betreuung erkrankter Kinder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt“, betont Silke Ziai-Ruttkamp, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. „Auf Verlangen muss dem Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.“
Angestellte dürfen nicht nur bei eigener Erkrankung zu Hause bleiben, sondern auch, wenn ihr Kind krank ist. „Die notwendige Pflege und Betreuung erkrankter Kinder ist ein persönlicher Hinderungsgrund, nicht zur Arbeit zu erscheinen“, erklärt Silke ZiaiRuttkamp. „Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen ausfällt.“
Per Arbeitsvertrag kann jedoch von dieser gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden, das finanzielle Risiko des Arbeitsausfalls wird dann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Eine Klausel könnte lauten: „Die Vorschrift des § 615 BGB wird abbedungen“.