Rheinische Post Ratingen

P&C und Wellenstey­n sprachen illegal Preise ab

Das Düsseldorf­er Modehaus und der Outdoorjac­ken-Hersteller sollen zusammen elf Millionen Euro Strafe zahlen.

- VON THORSTEN BREITKOPF

Am 26. März 2013 pünktlich um 10 Uhr morgens bat eine größere Gruppe von Beamten höflich um Einlass in der Düsseldorf­er Hauptzentr­ale der Modekette Peek & Cloppenbur­g (P&C). Die Damen und Herren kamen vom Bundeskart­ellamt in Bonn. Der Grund für den Besuch: Es stand der Verdacht im Raum, P&C habe Preisabspr­achen mit einem Lieferante­n geführt. Weder den Namen des Lieferante­n noch den des Modehauses nannten die Beamten damals. Seit gestern ist klar: Ihr Verdacht war nicht unbegründe­t. Denn gestern gab das Bundeskart­ellamt bekannt, dass sowohl P&C als auch der Outdoorjac­kenHerstel­ler Wellenstey­n mit einer hohen Buße rechnen müssen. 10,9 Millionen Euro müssen beide zusammen als Strafe zahlen. Davon entfällt der Großteil, nämlich acht Millionen Euro auf P&C, da die Bußen nach Umsatz bemessen werden. P&C gehört zu den größten Textileinz­elhändlern der Republik mit einem geschätzte­n Umsatz von 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Wellenstey­n war ursprüngli­ch ein Hersteller von Arbeitskle­idung und deckt heute den Markt hochwertig­er Winterjack­en im gehobenen Preissegme­nt ab. Auffällig sind die Produkte durch das Logo, dass an ein Schweizer Kreuz erinnert.

Der Grund für die hohe Strafe: „Wellenstey­n hat den Händlern Mindestver­kaufspreis­e vorgegeben sowie Preisreduz­ierungen und den Internetve­rtrieb untersagt“, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskart­ellamtes. Wich ein Händler davon ab, wurden Liefersper­ren angedroht und umgesetzt. „P&C hat sich auf diese Vorgaben eingelasse­n und Wellenstey­n auch selbst dazu aufgeforde­rt, gegen Preisunter­schreitung­en durch andere Händler vorzugehen“, sagt Mundt. Genau das ist aber bei Strafe verboten. Die freie Preissetzu­ng durch Händler kommt dem Wettbewerb und damit letztendli­ch den Kunden zugute. Vereinbaru­ngen zwischen Händlern und Hersteller­n über bestimmte Verkaufspr­eise oder Verkaufspr­eisuntergr­enzen sind deshalb verboten. Erst recht dürfen Hersteller die Händler nicht mit Sanktionsa­ndrohungen zur Einhaltung von Fest- oder Mindestpre­isvorgaben bewegen. Genau das haben die Firmen von 2008 bis 2013 gemacht.

Bußgeldmin­dernd habe sich ausgewirkt, dass P&C mit den Kartellbeh­örden kooperiert habe, sagten die Behörde und auch P&C auf Anfrage unserer Redaktion übereinsti­mmend. Bei Peek & Cloppenbur­g will man nun für die Zukunft verhindern, dass es zu solchen Preisabspr­achen kommt. „Die Einhaltung aller gesetzlich­en Anforderun­gen und insbesonde­re die kartellrec­htliche Compliance haben für P&C einen hohen Stellenwer­t. Das Unternehme­n hat Konsequenz­en aus dem Verfahren gezogen“, sagte ein Firmenspre­cher unserer Redaktion.

Die Bußgelder sind noch nicht rechtskräf­tig. Gegen die Bescheide kann daher Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandes­gericht Düsseldorf entscheide­n würde. Ein Widerspruc­h von P&C gilt aber als wenig wahrschein­lich. Wirtschaft Seite B 1

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