„Lügender Lump“keine Beleidigung
(wuk) Einen Kronzeugen, der schwindelt, darf man auch als Strafverteidiger „lügenden Lump“nennen. So urteilte gestern das Amtsgericht, sprach einen Anwalt (50) vom Vorwurf der Beleidigung frei. Er hatte in einem Prozess in Aachen den Kronzeugen so tituliert, weil der Mann durch falsche Angaben den Mandanten dieses Anwalts für fast ein Jahr in U-Haft gebracht, die Existenz des Familienvaters ruiniert habe. Als der Verteidiger den im Prozess entlarvten Kronzeugen als „lügenden Lump“bezeichnete, sollte ihn das 4000 Euro Strafe wegen Beleidigung kosten. Ein Amtsrichter bezeichnete diese Wortwahl gestern allerdings als „noch gerechtfertigt“und sprach den Advokaten frei.