Rheinische Post Ratingen

Was das neue Bauvertrag­srecht bringt

Ab dem 1. Januar 2018 haben private Bauherren mehr Rechte. Wer noch in diesem Jahr einen Bauvertrag abschließe­n will, sollte auf die neuen Regelungen bestehen oder warten.

- VON FALK ZIELKE

Verständli­che Baubeschre­ibungen, eigene Pläne und Berechnung­en und ein konkretes Datum zur Fertigstel­lung der Immobilie – auf all das haben private Bauherren ab Januar Anspruch. Denn ab dann gilt ein reformiert­es Gesetz: Das Bauvertrag­srecht ist nun erstmals im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bisher galt das allgemeine Werkvertra­gsrecht.

Bauherren, die ihr Vorhaben noch in diesem Jahr anfangen wollen, sollten darauf bestehen, dass die neuen Regeln auch schon jetzt gelten, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Lässt sich die Firma nicht darauf ein, raten die Experten, lieber zu warten oder sich eine andere Firma zu suchen. Was sich für Bauherren ab 2018 konkret ändert: Widerrufsr­echt Das neue Bauvertrag­srecht räumt privaten Bauherren zum ersten Mal ein Widerrufsr­echt ein. Künftig können sie entspreche­nde Bauverträg­e 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Der Unternehme­r muss die Kunden darüber auch belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragssc­hluss möglich.

Für den Bauherren-Schutzbund (BSB) ist das eine sehr wichtige Verbesseru­ng: „Die neue Regelung bedeutet einen Meilenstei­n für den Verbrauche­rschutz“, sagt BSB-Ge- (bü) Bauprojekt­Wird für ein Bauprojekt zwischen dem Bauherrn und der Baufirma kein fester Termin für die Fertigstel­lung vereinbart, so kann der Bauherr im Grundsatz davon ausgehen, dass das Werk „zügig“erstellt wird. „In Verzug“gerät die Baufirma aber dennoch erst, wenn er vom Bauherrn – letztlich verspätet – eine Frist gesetzt bekommen hat, die eingehalte­n werden muss. Ersatzansp­rüche kann der Bauherr also allenfalls nach Ablauf dieser Frist geltend machen. (OLG Düsseldorf, 22 U 54/16) schäftsfüh­rer Florian Becker. „Der private Bauherr wird so vor fragwürdig­en Rabattange­boten mit begrenzter Laufzeit und vor eigenen übereilten Entscheidu­ngen geschützt.“ Präzise Baubeschre­ibung Was wird wie gebaut? Das war in der Vergangenh­eit nicht immer klar geregelt. Künftig gilt: Die Baufirmen müssen ihren Kunden frühzeitig vor der Vertragsun­terschrift eine Baubeschre­ibung zur Verfügung stellen. Bauherren sollen Zeit ha- Trennung Trennt sich ein nichteheli­cher Lebenspart­ner von seiner Partnerin und zieht aus der gemeinsame­n Wohnung aus, so kann er von der Ex-Frau verlangen, seiner Wohnungskü­ndigung zuzustimme­n. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den gemeinsame­n Kindern in der Wohnung bleiben wollte. Der Mann, der mit seiner Partnerin in einer „Gesellscha­ft des bürgerlich­en Rechts“zusammen gelebt hat, könne die Auflösung dieser Gesellscha­ft verlangen, urteilte das Landgerich­t Berlin. (LG Berlin, 63 S 86/16) ben, das Angebot prüfen und vergleiche­n zu können.

In der Baubeschre­ibung müssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der Leistungen, Gebäudedat­en, Pläne mit Raum- und Flächenang­aben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibu­ng der Baukonstru­ktion aller wesentlich­en Gewerke finden. Und: Das Niveau der in der Baubeschre­ibung erwähnten Leistungen ist auch für nicht oder nur unklar beschriebe­ne Leistung maßgeblich. Festlegung der Bauzeit Wenn in Bauverträg­en bisher eine Bauzeit benannt wurde, war dies eine freiwillig­e Angabe des Dienstleis­ters, wie der BSB erklärt. Das ändert sich: Ab Januar muss die Baufirma verbindlic­h sagen, wann der Bau fertig ist. Steht der Termin noch nicht fest, muss sie die Dauer der Baumaßnahm­e nennen. Wichtig ist diese Angabe, damit Bauherren ihre Finanzieru­ng, die Wohnungskü­ndigung und den Umzug planen können.

Halten Baufirmen sich nicht an den festgelegt­en Termin, müssten sie Schadeners­atz leisten. Das heißt: Können Bauherren erst später als geplant einziehen und entstehen dadurch Kosten, können sie diese künftig an den Bauunterne­hmer weiterreic­hen. Abschlagsz­ahlungen Firmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbart­en Gesamtverg­ütung als Abschlagsz­ahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme fällig. Das mindert nach Ansicht des BSB das Überzahlun­gsrisiko.

Aber: Bauherren können Abschlagsz­ahlungen bei wesentlich­en Mängeln an der Leistung, für die der Abschlag verlangt wird, nicht mehr komplett verweigern, erklärt der Verband Privater Bauherren. „Allen Bauherren mutet der Reformgese­tzgeber zu, für eine deutlich nicht vertragsge­mäße Teilleistu­ng grundsätzl­ich Abschläge zahlen zu müssen“, erklären die Experten. Der Abschlag richtet sich nach der Höhe des Wertes, den die Teilleistu­ng hat. Bei Mangelhaft­igkeit kann der Bauherr einen angemessen­en Teil der Abschläge einbehalte­n. Unterlagen Baufirmen müssen künftig Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtliche­r Vorschrift­en übergeben. Dazu zählen etwa Genehmigun­gsplanunge­n oder Nachweise zur Energieein­sparverord­nung (EnEV).

„Die neue Regelung schließt eine Gesetzeslü­cke“, erklärt BSB-Geschäftsf­ührer Becker. „Bis heute bestand häufig Uneinigkei­t darüber, ob beziehungs­weise welche Planungsun­terlagen, bautechnis­chen Nachweise und Unternehme­rerklärung­en dem Verbrauche­r ausgehändi­gt werden müssen.“Durch die neue Regelung haben Bauherren die Möglichkei­t, die Unterlagen von einem Sachverstä­ndigen prüfen zu lassen. Immobilien&Geld

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 ?? FOTO: CHRISTIN KLOSE ?? Der Hausbau will gut vorbereite­t und geplant sein. Das neue Bauvertrag­srecht sichert private Bauherren ab 2018 besser ab.
FOTO: CHRISTIN KLOSE Der Hausbau will gut vorbereite­t und geplant sein. Das neue Bauvertrag­srecht sichert private Bauherren ab 2018 besser ab.

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