Rheinische Post Ratingen

Arbeitnehm­er muss Kündigung begründen

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(tmn) Eine außerorden­tliche Kündigung muss bestimmten Anforderun­gen entspreche­n, um gültig zu sein. Das gilt für Arbeitnehm­er ebenso wie für Arbeitgebe­r, erklärt der Deutsche Anwaltvere­in mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 307/16).

In dem Fall ging es um einen Azubi, der seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen wollte. Deshalb bat er seinen aktuellen Arbeitgebe­r um Auflösung des Ausbildung­svertrags. Das lehnte der ab, daraufhin kündigte der Azubi fristlos. In seinem Kündigungs­schreiben begründete er die Kündigung mit systematis­ch schlechter Behandlung, ungerechte­r Kritik und häufigem Anschreien. Der Arbeitgebe­r klagte gegen die Kündigung – und war erfolgreic­h.

Die Kündigung ist nichtig, so das Gericht. In einer Kündigung aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist müssten die für die Kündigung ausschlagg­ebenden Tatsachen genau angegeben werden – pauschale Angaben reichten nicht aus.

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