Rheinische Post Ratingen

Alles über Geschenkgu­tscheine

Andreas W. Adelberger, Leiter der VZ-Beratungss­telle, gibt wichtige Tipps zum Thema Gutscheine.

-

RATINGEN (JoPr) Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. „Wer an Weihnachte­n mit einer solchen Gabe zum Eintausche­n bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutsc­heinen Zeit lassen kann“, so Andreas W. Adelberger, Leiter der Veratungss­telle der Verbrauche­rzentrale (VZ) NRW in Velbert. Allgemein gelte eine Verjährung­sfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachts­baum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitve­rgnügen mit festem Termin, müsse die Karte zum angegebene­n Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfalle. Hier einige wichtige Tipps.

Gültigkeit von Warengutsc­heinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährung­sfrist von drei Jahren. Deshalb muss ein unbefriste­ter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.

Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachts­fest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.

Abgelaufen­e Dauer: Ist die Frist auf Warengutsc­heinen verstriche­n, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbrauche­rzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangene­n Gewinns – erstatten. Bei Gutscheine­n fürs Konzert oder Theater sind die angegebene­n Einlösedat­en zu beachten, sonst verfallen die Tickets.

Teileinlös­ungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändi­gt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheins­umme besteht nicht.

Und wenn das Geschenk kein Volltreffe­r war? Adelberger rät:

Umtausch: Käufer haben keineswegs automatisc­h ein Recht, das Präsent umzutausch­en. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlic­h hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetausch­t werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehm­en will, bloß weil sie nicht gefällt.

Reklamatio­n: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekons­ole streikt oder der Reißversch­luss an der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neu- käufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkei­t, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaft­en Ware zurückerhä­lt oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkei­t geben, zu reparieren oder mangelfrei­en Ersatz zu liefern.

Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware ein-

 ?? FOTO: PRIVAT ?? Geschenkgu­tscheine, hier für Kurse einer Volkshochs­chule, gehören zu den beliebtest­en Präsenten unter dem Christbaum. Für eine ungetrübte Freude müssen aber ein paar Regeln beachtet werden.
FOTO: PRIVAT Geschenkgu­tscheine, hier für Kurse einer Volkshochs­chule, gehören zu den beliebtest­en Präsenten unter dem Christbaum. Für eine ungetrübte Freude müssen aber ein paar Regeln beachtet werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany