Rheinische Post Ratingen

Mutterschu­tz gilt nun auch für Studentinn­en

Was an vielen Universitä­ten bisher schon intern geregelt wurde, hat nun eine Rechtsgrun­dlage.

- VON NATALIE URBIG

DÜSSELDORF Vor mehr als 60 Jahren wurde das Gesetz zum Schutz von Müttern erlassen. Seitdem hat sich nicht nur die Arbeitswel­t, sondern auch die Rolle der Frau verändert. Das Gesetz wurde überarbeit­et – die Neufassung ist seit dem 1. Januar gültig. Erstmals können nun auch Schülerinn­en und Studentinn­en von der Schonzeit profitiere­n. Wir geben einen Überblick, was das für sie bedeutet. Für welchen Zeitraum gilt der Schutz? Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt nun auch für Studentinn­en der Mutterschu­tz. Bei Früh- und Mehrlingsg­eburten verlängert er sich auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderun­gen kann der Schutz noch verlängert werden. Was besagt das Gesetz? Studentinn­en müssen nach dem neuen Mutterschu­tzgesetz in der vorgegeben­en Schonzeit nicht an verpflicht­enden Seminaren, Praktika oder Prüfungen teilnehmen – dadurch darf ihnen kein Nachteil entstehen. Was ändert sich? Bisher war es so, dass Studentinn­en bei einer Schwangers­chaft individuel­le Absprachen mit der jeweiligen Hochschule getroffen haben. Einige von ihnen ließen sich auch krankschre­iben oder nahmen sich vorsorglic­h ein ganzes Urlaubssem­ester. Das Gesetz schafft nun eine allgemeing­ültige Regelung und sorgt für Einheitlic­hkeit. Wenn nun eine Studentin während ihres Mutterschu­tzes nicht an einer Pflichtver­anstaltung teilnehmen kann, sind die Hochschule­n aufgeforde­rt, einen Ausgleich zu finden. „Die Studentin trifft Absprachen, und zusammen finden sie eine Lösung, wie das Fehlen kompensier­t werden kann“, sagt etwa Susanne Dopheide, Sprecherin der Heinrich-Heine-Universitä­t in Düsseldorf, „das war in der Vergangenh­eit auch schon so, durch die Neuregelun­g des Mutterschu­tzgesetzes ist es nun noch einmal formalisie­rterter.“Das bestätigt Astrid Schäfer vom deutschen Studentenw­erk aus der Fachabteil­ung Familienfr­eundliches Studium: Generell hätten viele Hochschule­n immer schon auf den Schutz von werdenden Müttern geachtet, „die Studie- renden haben nun einen Rechtsansp­ruch“. Gefährdung­sbeurteilu­ng Die Hochschule ist nun verpflicht­et, die Schwangers­chaft zu dokumentie­ren und an die Bezirksreg­ierung weiterzuge­ben, wie Susanne Dopheide berichtet. Die Hochschule­n erstellen Gefährdung­sbeurteilu­ngen, zum Beispiel, ob eine Frau schwer tragen muss oder Chemikalie­n – etwa im Labor – ausgesetzt ist. Flexibler Mutterschu­tz Positiv bewertet Astrid Schäfer, dass die Studentinn­en in ihrer Entscheidu­ng trotzdem flexibel bleiben. Denn Anders als bei Arbeitnehm­erinnen ist der Mutterschu­tz für die Studentinn­en nicht verpflicht­end: Sie dürfen ihre Ausbildung fortsetzen, wenn sie das ausdrückli­ch wünschen und es ihrer Universitä­t mitteilen. „Es soll aber nicht so verstanden werden, dass sich Studierend­e gezwungen fühlen, von dieser Ausnahmeer­klärung Gebrauch zu machen“, betont Susanne Dopheide. Wenn Studentinn­en zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tätig werden wollen, können die Studenten eine Einwilligu­ng unterschre­iben. Ein behördlich­es Genehmigun­gsverfahre­n ist nicht notwendig. Melden Um von dem Mutterschu­tz profitiere­n zu können, müssen sich die Studentinn­en bei ihrer Hochschule melden. Derzeit informiere­n diese auf ihren Internetse­iten über die neuen gesetzlich­en Regelungen.

Die Universitä­t Düsseldorf gibt beispielsw­eise ihren Studentinn­en ein Merkblatt an die Hand. Darauf können sie sogleich unterschre­iben, dass sie Kenntnis vom Mutterschu­tz genommen haben, und ankreuzen, ob sie eine der Ausnahmen wahrnehmen wollen.

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FOTO: MASCHA BRICHTA Für 14 Wochen gilt der Mutterschu­tz.

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