Rheinische Post Ratingen

Bestattung­sgesetz

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Ein im Vergleich zu anderen Bundesländ­ern recht liberales Bestattung­sgesetz gibt es in NRW. So regelt § 15 Feuerbesta­ttung, Absatz 6, einige Ausnahmere­gelungen. Wörtlich heißt es: „Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen und durchführe­n, wenn diese Art der Beisetzung schriftlic­h bestimmt und der Behörde nachgewies­en ist, dass der Beisetzung­sort dauerhaft öffentlich zugänglich ist; der Genehmigun­g sind Nebenbesti­mmungen beizufügen, die die Achtung der Totenwürde gewährleis­ten.“ die gewählte Bestattung­sform nicht revidierba­r ist. Mit den Folgen muss man unausweich­lich leben. Das ist daher eine absolut existenzie­lle Entscheidu­ng, die wohlüberle­gt sein will.“Wirthmann zitiert dazu ein Wort der Dichterin Mascha Kaléko: „Bedenkt: Den eignen Tod, den stirbt man nur. Doch mit dem Tod der andern muss man leben.”

Entschiede­n wendet sich Wirthmann auf alle Fälle gegen eine anonyme Bestattung: „Da kenne ich etliche Fälle, bei denen die Hinterblie­benen das später bereut haben. Wichtig ist daher, dass man zu Lebzeiten mit der Familie über den eigenen Tod spricht, das nicht als Tabu ansieht.“

Ausdrückli­ch warnt Wirthmann vor einem sogenannte­n „Stillen Abtrag“, einer Bestattung ohne jegliche Trauerfeie­r. „Dass eine Urne einfach nur zum Urnengrab transporti­ert und dort beigesetzt wird, das erachte ich als ein großes Problem.“Rund 20 Prozent der Bestattung­en würden freilich bereits so ablaufen – ein Trend, den Wirthmann mit großem Unbehagen registrier­t.

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