Bestattungsgesetz
Ein im Vergleich zu anderen Bundesländern recht liberales Bestattungsgesetz gibt es in NRW. So regelt § 15 Feuerbestattung, Absatz 6, einige Ausnahmeregelungen. Wörtlich heißt es: „Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen und durchführen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist; der Genehmigung sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die Achtung der Totenwürde gewährleisten.“ die gewählte Bestattungsform nicht revidierbar ist. Mit den Folgen muss man unausweichlich leben. Das ist daher eine absolut existenzielle Entscheidung, die wohlüberlegt sein will.“Wirthmann zitiert dazu ein Wort der Dichterin Mascha Kaléko: „Bedenkt: Den eignen Tod, den stirbt man nur. Doch mit dem Tod der andern muss man leben.”
Entschieden wendet sich Wirthmann auf alle Fälle gegen eine anonyme Bestattung: „Da kenne ich etliche Fälle, bei denen die Hinterbliebenen das später bereut haben. Wichtig ist daher, dass man zu Lebzeiten mit der Familie über den eigenen Tod spricht, das nicht als Tabu ansieht.“
Ausdrücklich warnt Wirthmann vor einem sogenannten „Stillen Abtrag“, einer Bestattung ohne jegliche Trauerfeier. „Dass eine Urne einfach nur zum Urnengrab transportiert und dort beigesetzt wird, das erachte ich als ein großes Problem.“Rund 20 Prozent der Bestattungen würden freilich bereits so ablaufen – ein Trend, den Wirthmann mit großem Unbehagen registriert.