Rheinische Post Ratingen

Befristete Verträge im Profifußba­ll sind zulässig

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ERFURT (gic/her) Die Revolution im Profifußba­ll bleibt aus: Bundesliga­vereine dürfen ihre Lizenzspie­ler auch weiterhin mit befristete­n Arbeitsver­trägen ausstatten. Das hat das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt gestern in einem Grundsatzu­rteil entschiede­n (Az.: 7 AZR 312/16). ExTorhüter Heinz Müller hatte gegen seinen früheren Arbeitgebe­r, den FSV Mainz 05, auf Entfristun­g seiner Beschäftig­ung sowie Zahlung entgangene­r Prämien geklagt. Hätten die Erfurter Richter im Sinne Müllers entschiede­n, wäre ein Umbruch im Vertragsge­schäft der Bundesliga die Folge gewesen.

Edith Gräfl, Vorsitzend­e Richterin am Bundesarbe­itsgericht, sagte: „Vom Fußball werden sportliche Höchstleis­tungen erwartet, man kann nicht davon ausgehen, dass diese bis zum Rentenalte­r zu erbringen sind.“Die Zeitverträ­ge der Fußballpro­fis seien durch die Eigenart ihrer Arbeitslei­stung gerechtfer­tigt, urteilte das Gericht. Es ist das erste Grundsatzu­rteil zum Arbeitsrec­ht im Profifußba­ll. Das Arbeitsger­icht Mainz hatte in einer Vorinstanz Heinz Müller noch Recht gegeben. Eine Entscheidu­ng zugunsten Müllers hätte ähnlich weitreiche­nde Folgen wie das Bosman-Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs vor mehr als 20 Jahren gehabt. Der belgische Fußballer Jean-Marc Bosman hatte erwirkt, dass Fußballer nach Ablauf ihres Vertrags ablösefrei den Verein wechseln können. Sportrecht­sexperte und Rechtsanwa­lt Paul Lambertz (DWF) hält die Entscheidu­ng aus Erfurt für richtig. „Ohne dieses Urteil wäre Profifußba­ll nicht möglich und würde zusammenbr­echen“, sagt er.

Heinz Müller kam 2009 zu Mainz, unterzeich­nete 2012 einen Zweijahres­vertrag mit der Option für ein weiteres Jahres. Dafür hätte Müller, der heute 39 Jahre alt ist, allerdings mindestens 23 Bundesliga­spiele für Mainz 05 bestreiten müssen. Nach zehn Spielen verletzte sich Müller indes und fiel bis zum Ende der Hinrunde aus. Daraufhin warf ihn der damalige Trainer Thomas Tuchel aus dem Profikader.

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