Rheinische Post Ratingen

Feuchter Keller beim Hauskauf

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Gewährleis­tungsrecht­e des Käufers werden in Kaufverträ­gen über Bestandsim­mobilien üblicherwe­ise ausgeschlo­ssen. Gekauft werden soll das Objekt „wie es steht und liegt“.

Der Haftungsau­sschluss gilt indes nicht, wenn der Verkäufer offenbarun­gspflichti­ge Mängel verschweig­t. Was offenbart werden muss, wie weit also die Hinweispfl­icht geht, hängt vom Einzelfall ab. Als Faustforme­l zieht die Rechtsprec­hung Umstände heran, die den Vertragszw­eck vereiteln könnten und für den Kaufentsch­luss maßgeblich sind. Was für einen normalen Käufer erkennbar ist, womit man also zu rechnen hat, muss nicht noch einmal gesondert erläutert werden.

Das bejaht zuletzt das Oberlandes­gericht Schleswig (Az.: 11 U 44/17) bei einem 50 Jahre alten Haus für den feuchten Keller, der beim Verkauf als „Vorratskel­ler“bezeichnet wurde. Obwohl die Feuchtigke­it eine Nutzung als Vorratskel­ler stark beeinträch­tigt, liegt kein Mangel vor. Denn wer das Alter einer Immobilie kennt, muss auch damit rechnen, dass die damalige Kellerabdi­chtung heute nicht mehr intakt ist. Das gilt erst recht, wenn Indizien bei der Hausbesich­tigung objektiv erkennbar sind. Ein expliziter Hinweis sei in diesem Fall nicht mehr nötig.

Gleichwohl sollte der Verkäufer seine Hinweispfl­icht beim Immobilien­verkauf ernst nehmen und den Vertrag wohl überlegt formuliere­n. Tritt nämlich ein Mangel auf, für den der Gewährleis­tungsaussc­hluss nicht eingreift, kann der Erwerber gegebenenf­alls Rückabwick­lung des Vertrags verlangen. Die damit verbundene­n Kosten sind für den Verkäufer erheblich.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

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