Rheinische Post Ratingen

Achtung, Baulast!

Wer eine Immobilie kauft, will auf Nummer sicher gehen. Doch manchmal sind mit dem Kauf auch Pflichten verbunden, von denen ein Käufer gar nichts ahnt. Ein Blick ins Grundbuch und ins Baulastenv­erzeichnis bewahrt vor Überraschu­ngen.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Das passende Objekt ist gefunden, die Finanzieru­ng steht, der Notartermi­n kann kommen. Vor der Unterschri­ft unter den Kaufvertra­g sollten Interessen­ten aber prüfen, ob Baulasten und Grunddiens­tbarkeiten auf der Immobilie liegen. Denn solche Pflichten binden automatisc­h den neuen Eigentümer. Das kann zu Problemen führen, weil die Auflagen die Nutzbarkei­t der Immobilie beeinfluss­en.

Typische Beispiele sind Wegerechte, Abstandsfl­ächen, Stellplätz­e und Rechte von Versorgern, Leitungen auf fremdem Terrain zu verlegen. Die Auflagen können den Wert der Immobilien mindern. Der Kaufpreis lässt sich eventuell reduzieren. Grunddiens­tbarkeiten stehen im Grundbuch Abteilung 2. Sie sind damit rechtlich verbindend. Die Verpflicht­ungen „besagen, dass das Grundstück einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlasse­n dient“, erläutert Günter Schmaler. Der Notar leitet den Gesetzgebu­ngsausschu­ss im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Zum Beispiel müsse der Eigentümer entschädig­ungslos in Kauf nehmen, dass der Bagger des Stromverso­rgers über sein Grundstück rollt, um eine kaputte Leitung zu reparieren. Ohne Grunddiens­tbarkeit dürfte das Unternehme­n dies nicht.

Ein Dauerbrenn­er ist das Recht von Nachbarn, über das Grundstück zu gehen oder zu fahren, um ihr eigenes Haus zu erreichen. Umgekehrt geht es ebenfalls: Der Weg zur Immobilie des Erwerbers führt durch Nachbars Garten. „Die Eigentümer müssen miteinande­r verhandeln“, sagt der DAV-Experte. Als Gegenleist­ung für das gewährte Wegerecht verpflicht­et sich häufig der Nutznießer, den Weg instand zu halten, oder er zahlt eine jährliche Ablöse.

Geklärt werden solche Dinge vor dem Erwerb. „Das Grund- buch muss sauber sein, damit die Immobilie lastenfrei verkauft wird“, beschreibt Schmaler den notarielle­n Grundsatz. Um dies zu gewährleis­ten, gucken Notare vor der Beurkundun­g routinemäß­ig ins Grundbuch. Auf bestehende Grunddiens­tbarkeiten weisen sie hin.

„Wer die Belastung nicht will, muss vom Kauf zurücktret­en“, sagt Schmaler. Haben Verkäufer und Käufer sich verständig­t, gibt der Rechteinha­ber eine Löschungse­rklärung ab – das Grundbuch ist sauber. Die Erklärung kommt zum Kaufvertra­g.

Baulasten sind tückischer als Grunddiens­tbarkeiten. Das beginnt damit, dass sie nicht im Grundbuch stehen. Sie werden deshalb vom Notar nicht automatisc­h vor Abschluss des Kaufvertra­gs abgeprüft. Sie bleiben praktisch unsichtbar, falls Kaufintere­ssenten nicht selbst aktiv werden und einen Blick ins öffentlich­e Baulastenv­erzeichnis werfen. Das führen Städte, Gemeinden und Landkreise. Zuständig sind meis- tens die Bauämter, die vielfach eine Gebühr für den Einblick verlangen.

Üblicherwe­ise beziehen sich Baulasten auf Auflagen, die ein Grundstück­seigentüme­r mit Behörden vereinbart hat. Die Verpflicht­ungen des Vorbesitze­rs gehen auf dessen Nachfolger über. Der muss sich dran halten. Klassische­r Fall sind Abstandsfl­ächen zum Nachbarn. Diese müssen normalerwe­ise auf dem eigenen Gelände liegen. Ist das zu klein, „kann die Baubehörde eine

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FOTO: RAINER BERG Immobilien­käufer sollten vor der Unterschri­ft prüfen, ob Baulast-Einträge im Grundbuch stehen.

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