„Lex van der Lubbe“beschlossen
Im Strafrecht gilt im Allgemeinen der Grundsatz „Nulla poena sine lege“(Keine Strafe ohne Gesetz). Ein Gesetz darf weder rückwirkend verabschiedet noch verschärft werden. Ein Täter kann nur auf die Weise bestraft werden, wie das Gesetz dies zum Zeitpunkt der Tat vorgesehen hat. Dieser Grundsatz wurde als Artikel 7 im Jahr 1950 der Europäischen Menschenrechtskonvention hinzugefügt, er war in Deutschland auch schon in der Weimarer Verfassung von 1919 verankert. Die Nationalsozialisten setzten diese Regel außer Kraft: Am 29. März 1933 verabschiedete der Reichstag das so genannte „Lex van der Lubbe“. Es war nach Marinus van der Lubbe benannt, dem die Verantwortung für den Brand des Reichstags im Februar 1933 zugeschrieben wurde. Schon kurz nach dem Feuer war die Reichstagsbrandverordnung verabschiedet worden. Sie legte in Paragraf 5 die Todesstrafe für bestimmte Taten fest. Im „Lex van der Lubbe“hieß es nun: „Paragraf 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen wurden“. Van der Lubbe, dem bei einem Schuldspruch nach altem Recht nur eine Haftstrafe gedroht hätte, wurde im Dezember wegen Hochverrats in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung zum Tode verurteilt. Anfang 1934 wurde das Urteil vollstreckt.