Rheinische Post Ratingen

Was die neue EU-Verordnung im Detail bedeutet

Ab dem 25. Mai gelten mit der Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) neue Regeln, etwa für Firmen, Selbststän­dige und Vereine.

- VON HENNING BULKA

Was ändert sich für Bürger? Noch umfassende­r als bisher müssen Bürger darüber informiert werden, welche Daten in welcher Form über sie gespeicher­t sind – und wie diese verwendet werden. Neu eingeführt wird mit der DSGVO beispielsw­eise auch ein Recht auf Vergessen werden, das Bürger in bestimmten Fällen einfordern können, und dass strenge Datenschut­zeinstellu­ngen in Zukunft der Standard sein müssen. Das Recht auf Datenübert­ragbarkeit sichert Verbrauche­rn insbesonde­re bei digitalen Diensten wie Apps die Möglich- keit, ihre Daten von einem Anbieter zum nächsten mitzunehme­n. Was ändert sich für Unternehme­n? Wichtig sind die verschärft­en Dokumentat­ions- und Rechenscha­ftspflicht­en: Hat etwa ein Nutzer oder Kunde seine ausdrückli­che Zustimmung dazu gegeben, dass seine Daten gespeicher­t und verwendet werden dürfen? In diesem Fall muss das ein Betrieb nachweisen können. Wie personenbe­zogene Daten verarbeite­t werden, wer darauf Zugriff hat und wie die Daten geschützt werden, müssen Unternehme­n mit der DSGVO in einem Verzeichni­s von Verarbeitu­ngstätigke­iten fest- halten. Nötig ist dieses zum Beispiel, wenn ein Betrieb Personalak­ten elektronis­ch verwaltet oder eine Kundendate­i führt. Über die Anforderun­gen, etwa an die technische Umsetzung, herrscht noch an vielen Stellen Unklarheit. Künftig ist es zudem noch wichtiger, Daten nur zweckgebun­den zu verwenden: Hat ein Kunde etwa seine E-Mail-Adresse nur für einen Newsletter zur Verfügung gestellt, darf diese auch nur dafür verwendet werden und nicht für andere Zwecke. Was sind personenbe­zogene Daten? Die juristisch­e Definition ist komplizier­t. Praktisch zählen dazu Name, Geburtsdat­um oder E-Mail-Adresse. Aber auch Angaben wie Steuernumm­er, IP-Adresse, Autokennze­ichen oder Kontoverbi­ndung gelten als personenbe­zogene Daten. Wer kontrollie­rt die Umsetzung der DSGVO? Im Regelfall ist dafür die NRW-Landesdate­nschutzbea­uftragte zuständig – „in enger Zusammenar­beit mit den anderen Behörden“, erklärt ein Sprecher. Tätig werde die Behörde, wenn sie einen Hinweis erhalte, beispielsw­eise durch die Beschwerde eines Betroffene­n. „Wir werden aber wie bisher auch Stichprobe­n durchführe­n.“ Was droht bei einem Verstoß? Alle Datenschut­zbehörden in den EU-Staaten können bei einem Verstoß gegen die neue DSGVO hohe Geldbußen verhängen. Vorgesehen sind Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsa­tzes eines Unternehme­ns – je nachdem, was höher ist. Gerade am Anfang wollen die Landesdate­nschützer jedoch vor allem beratend tätig sein. „Wenn sich Unternehme­n aber beratungsr­esistent zeigen, werden wir auch Bußgelder verhängen“, bekräftigt ein Sprecher. Übrigens: Passiert in einem Unternehme­n eine Datenpanne und gibt es dadurch ein Risi- ko für Betroffene, muss der Vorfall innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsb­ehörde gemeldet werden. Ab wann braucht man einen Datenschut­zbeauftrag­ten? Für die meisten Unternehme­n gilt: Haben mindestens zehn Mitarbeite­r ständig mit der automatisi­erten Verarbeitu­ng von Daten zu tun, muss ein Datenschut­zbeauftrag­ter an die Landesbehö­rde gemeldet werden. Viele kleine Betriebe und Vereine sind hier nicht in der Pflicht. Weitere Antworten lesen Sie auf: www.rp-online.de/dsgvo

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