BGH entscheidet über Sanierungen
Eigentümergemeinschaften müssen sich die Kosten teilen.
KARLSRUHE (dpa) Ein Altbau in Hamburg, unten sind die Wände feucht, oben ist alles in bester Ordnung. Müssen die, die oben wohnen, der Sanierung zustimmen und sie mitbezahlen? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt für Klarheit gesorgt (Az.: V ZR 203/17). Worum konkret geht es? Das gründerzeitliche Gebäude umfasste zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten im Souterrain. Darin untergebracht sind eine Naturheilpraxis, eine Künstler- und eine Kommunikationsagentur. Deren Wände sind feucht. 2010 und 2011 stellten Gutachter jeweils das Fehlen von Sockelabdichtung und Horizontalsperre als Ursache fest. Auch seien Salze ins Mauerwerk eingedrungen. Die Sanierung würde rund 300.000 Euro kosten. Wie sind Sanierungen in Eigentümergemeinschaften geregelt? Laut Wohneigentumsgesetz steht den Eigentümern grundsätzlich die Verwaltung gemeinschaftlich zu. Unterschieden wird zwischen Sondereigentum, für das jeder Eigentümer selbst verantwortlich ist, und Gemeinschaftseigentum. Wer etwa sein Bad, das Sondereigentum ist, sanieren möchte, ist frei in seinen Entscheidungen. Das Gemeinschaftseigentum umfasst gemeinsam genutzte Räume wie das Treppenhaus, aber auch Fassaden und Dach. Warum streiten die Parteien? Auf einer Eigentümerversammlung 2015 lehnte die Mehrheit Anträge zur Beseitigung der Schäden ab. Beschlossen wurde stattdessen, ein neues Gutachten einzuholen. Die Mehr- heit der Eigentümer meinte, dass Feuchtigkeitsschäden zu einem Altbau von 1890 gehören. Es komme auf die damals geltenden Regeln der Technik an. Die Antragsteller zogen gegen die Beschlüsse vor Gericht. Wie entschied der BGH? Die Richter machen deutlich, dass die Nutzung des Tiefparterres entscheidend ist. Weil es laut Teilungserklärung Räume sind, in denen sich Menschen aufhalten, müssen diese trocken sein. 300.000 Euro seien zwar viel Geld, die Verhältnismäßigkeit zum erreichbaren Nutzen sei aber noch gegeben. Eine Obergrenze für die finanzielle Belastung einzelner Wohnungseigentümer gibt es nach der BGH-Rechtssprechung nicht. Für die Reparatur eines Daches müssten auch alle Eigentümer gemeinsam aufkommen.