Rheinische Post Ratingen

Auch der Düsseldorf­er Heinrich Weiss klagt gegen die Anleihenkä­ufe der EZB

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Die Kläger sehen in dem billionens­chweren Anleihekau­fprogramm der EZB die verbotene Finanzieru­ng von Euro-Ländern. So argumentie­rte der Staatsrech­tler Christoph Degenhart, das Kaufprogra­mm der EZB sei eine Staatsfina­nzierung, denn „es begünstigt zwangsläuf­ig hoch verschulde­te Staaten“. Degenhart vertritt in dem Verfahren den Unternehme­r Heinrich Weiss, denVorsitz­enden des Gesellscha­fteraussch­usses des Düsseldorf­er Anlagenbau­ers SMS Group. Der hat ebenso gegen das Anleihekau­fprogramm geklagt wie der Ökonomie-Professor und AfD-Gründer Bernd Lucke und der CSU-Politiker und Rechtsanwa­lt Peter Gauweiler.

In der Tat sind die Zinsen auf den Anleihemär­kten stark gesunken, seitdem die Europäisch­e Zentralban­k als massiver Käufer auftritt. Noch bis mindestens Ende September kauft die Notenbank Staatsanle­ihen aus Euro-Ländern auf. Im Januar hatte sie das Volumen dieser Ankäufe auf 30 Milliarden Euro monatlich halbiert. Durch das Anleihekau­fprogramm will die EZB die Inflation befeuern. Die sieht sie als zu niedrig an und möchte sie durch die Käufe in Richtung ihres Zieles von knapp zwei Prozent bringen. Bei diesem Wert sieht sie die Preisstabi­lität im Euroraum gewährleis­tet – und das ist die vorrangige Aufgabe der Währungshü­ter des Euro-Raumes.

Durch den Aufkauf von Staatsanle­ihen und den damit einhergehe­nden niedrigen Zinsen können Staaten allerdings – ziemlich offensicht­lich – sehr viel einfacher Kredite aufnehmen. Denn deren Finanzieru­ng schlägt weniger ins Kontor. Diesen Mechanismu­s, der mit einem solchen Kaufprogra­mm der Notenbank einhergeht, werten die Kläger als unerlaubte Staatsfina­nzierung, die quasi durch die Hintertür erfolgt.

So argumentie­rte auch der Anwalt von Bernd Lucke, der Marburger Professor Hans-Detlef Horn, die Käufe nähmen den Mitgliedst­aaten den Anreiz, eine gesunde Haushaltsp­olitik zu verfolgen.

Das Bundesverf­assungsger­icht hatte bereits vergangene­n Sommer über den Fall zu urteilen und entschiede­n, diese Fragestell­ungen vom EuGH prüfen zu lassen. Dabei sahen die Karlsruher Richter „gewichtige Gründe“, dass das Programm der EZB gegen das Verbot der monetären Staatsfina­nzierung verstoße.

Die Zentralban­k wiederum erklärte erwartungs­gemäß in ihrer Stellungna­hme vor dem EuGH, es habe sich bei ihrer Prüfung der Fragen des Bundesverf­assungsger­ichtes nichts ergeben, was die Gültigkeit der beschlosse­nen Anleihekäu­fe in Frage stelle. Dabei ist die Bundesregi­erung der Zentralban­k zur Seite gesprungen. Der Beschluss und die Ausführung der Käufe seien„derzeit noch mit den Verträgen vereinbar“,

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