Gutachten aus der Ferne
Mieterhöhung: Ein Sachverständiger muss nicht immer vor Ort sein.
(tmn) Mieterhöhungen können mit einem Sachverständigengutachten begründet sein. Damit dieses formell wirksam ist, muss der Gutachter aber nicht zwingend die betroffene Wohnung besichtigt haben. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VIII ZR 190/17). Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung in Bremen. Deren Miete sollte um knapp 50 Euro angehoben
werden. Als Begründung nannte der Vermieter ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Eine Besichtigung der Wohnungen sei nicht möglich gewesen, hieß es darin. Stattdessen wurde auf Besichtigungsdaten und Wohnungsbeschreibungen des Vermieters sowie Eindrücke des Sachverständigen aus früheren Besichtigungen in dem Haus zurückgegriffen. Nach Ansicht
des Gerichts sind durch die Angaben für den Mieter nachvollziehbare und Aussagen über die ortsübliche Vergleichsmiete und die Einordnung seiner Wohnung in dieses Preisgefüge getroffen worden. Wenn Mieter durch ein Gutachten zumindest ansatzweise selbst nachvollziehen können, ob die verlangte Mieterhöhung berechtigt ist, ist der Vermieter laut BGH seiner Begründungspflicht damit nachgekommen.