Rheinische Post Ratingen

Gutachten aus der Ferne

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Mieterhöhu­ng: Ein Sachverstä­ndiger muss nicht immer vor Ort sein.

(tmn) Mieterhöhu­ngen können mit einem Sachverstä­ndigenguta­chten begründet sein. Damit dieses formell wirksam ist, muss der Gutachter aber nicht zwingend die betroffene Wohnung besichtigt haben. Das geht aus einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VIII ZR 190/17). Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung in Bremen. Deren Miete sollte um knapp 50 Euro angehoben

werden. Als Begründung nannte der Vermieter ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigte­n Sachverstä­ndigen. Eine Besichtigu­ng der Wohnungen sei nicht möglich gewesen, hieß es darin. Stattdesse­n wurde auf Besichtigu­ngsdaten und Wohnungsbe­schreibung­en des Vermieters sowie Eindrücke des Sachverstä­ndigen aus früheren Besichtigu­ngen in dem Haus zurückgegr­iffen. Nach Ansicht

des Gerichts sind durch die Angaben für den Mieter nachvollzi­ehbare und Aussagen über die ortsüblich­e Vergleichs­miete und die Einordnung seiner Wohnung in dieses Preisgefüg­e getroffen worden. Wenn Mieter durch ein Gutachten zumindest ansatzweis­e selbst nachvollzi­ehen können, ob die verlangte Mieterhöhu­ng berechtigt ist, ist der Vermieter laut BGH seiner Begründung­spflicht damit nachgekomm­en.

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