Rheinische Post Ratingen

Streit um Katzengrab endet vor Gericht

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MÖNCHENGLA­DBACH (dpa) Als Minki starb, sah es nach einem friedliche­n Ende eines Katzenlebe­ns aus. Die zwölfjähri­ge Kurzhaarka­tze wurde nicht einfach verscharrt, sondern würdevoll bestattet – und damit fingen die Probleme an.

Freitagnac­hmittag, ein Amtsgerich­t in Mönchengla­dbach. Erschienen sind die Tierfriedh­of-Betreiberi­n Monika Ludwig mit ihrer Anwältin auf der einen Seite und ein Anwalt von Minkis einstigem Besitzer auf der anderen. Minkis Grab – seine Ausgestalt­ung – hat beide Parteien so sehr entzweit, dass sie sich nun vor Gericht treffen.

Minki war im vergangene­n Jahr begraben worden, in Anwesenhei­t ihres Besitzers, der an dem Gerichtste­rmin nicht teilnimmt, und der Betreiberi­n Monika Ludwig. Die Lage eskaliert, als Ludwig später das endgültige Grab einfasst. Der Besitzer wirft ihr nach Angaben seines Anwalts Torsten F. Barthel vor, die Grabgrenze viel enger gezogen zu haben als vereinbart. „Dadurch liegt die Katze jetzt nur noch zur Hälfte in ihrem Grab und zur anderen Hälfte mit ihren Extremität­en außerhalb“, sagt Barthel. Die Begrenzung­ssteine verliefen nun direkt über dem Herz der Katze. „Das hält mein Mandant für unwürdig“, sagt Barthel. Klare Forderung: Das Grab muss vergrößert werden. Monika Ludwig und ihre Anwältin halten dagegen: Die Größe des Grabes sei mindestens so wie vereinbart. Und: „Ich sage, die Katze liegt im Grab, in diesem Feld“, bekräftigt Ludwig.

Richterin Miriam Pels ist sichtlich bemüht, den Zank so zu befrieden, dass die emotionale­n Wunden nicht zu groß werden. Sie halte 50 mal 40 Zentimeter für eine Katze für ausreichen­d und nach Lage der Dinge sei nicht bewiesen, dass etwas anderes vereinbart worden sei. „Das behauptet der Kläger, aber es gibt dafür keinen Beweis.“

Die Klage des Katzenbesi­tzers wird abgewiesen, aber zu Ende ist das Thema damit noch nicht. Der Kläger-Anwalt erklärt nach Angaben eines Gerichtssp­rechers, dass er nicht aufgetrete­n sei. So bleibt die Möglichkei­t, ohne Begründung Einspruch einzulegen.

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