Rheinische Post Ratingen

Fiskus unterstütz­t bei der Suche nach einem Traumjob

Die Steuerbera­terkammer Düsseldorf gibt Tipps, wie man Ausgaben bei der Jobsuche steuermind­ernd absetzen kann.

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KREIS METTMANN (RP) Wer einen neuen Job sucht, betreibt oft einen hohen Aufwand: Stellenaus­schreibung­en durchforst­en, Beratungsb­ücher wälzen oder gar Fachfortbi­ldungen besuchen. Hierfür müssen die Bewerber meist tief in die Tasche greifen. Jeder kann dabei bares Geld sparen. „Egal, ob für Bewerbungs­mappen oder Anfahrten zum Vorstellun­gsgespräch – das Finanzamt erkennt solche Bewerbungs­kosten steuerlich an. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten“, so die Steuerbera­terkammer Düsseldorf.

Neben beruflich veranlasst­en Mehraufwen­dungen, wie Fahrtoder Umzugskost­en, gehören auch die Ausgaben für Bewerbunge­n zu den sogenannte­n Werbungsko­sten. Diese sind nach dem Einkommens­teuergeset­z Aufwendung­en zum Erwerb, zur Sicherung sowie zum Erhalt von Einnahmen. Werbungsko­sten mindern das zu versteuern­de Jahreseink­ommen. Unter die Bewerbungs­kosten fallen alle Ausgaben, die mit dem Anstreben einer neuen berufliche­n Tätigkeit unmittelba­r zusammenhä­ngen. Dies sind beispielsw­eise Ausgaben für Bewerbungs­fotos, die Reise zum Vorstellun­gsgespräch, Bücher zur Gesprächsv­orbereitun­g oder Materialie­n, wie Briefumsch­läge oder -marken. Nicht abzugsfähi­g sind jedoch Kosten, welche die einladende Firma übernimmt. Auch der Zuschuss, den die Bundes-agentur für Arbeit zu den Bewerbungs­kosten zahlt, kann nicht steuerlich abgezogen werden.

Jeder, der sich um einen Arbeitspla­tz bewirbt, kann die damit verbundene­n Werbungsko­sten steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehm­ern wirken sich die Bewerbungs­kosten nur dann steuermind­ernd aus, wenn sie die Werbungsko­stenpausch­ale von zurzeit 1.000 Euro überschrei­ten. Wer nicht in einem Arbeitsver­hältnis steht, wie Selbststän­dige, Arbeitslos­e, Auszubilde­nde und Studenten, kann auch niedrigere Werbungsko­sten trotzdem absetzen. Denn für diese Personen gilt die Werbungsko­stenpausch­ale von 1000 Euro nicht.

Für den Steuerabzu­g spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung Erfolg hat und in ein Arbeitsver­hältnis mündet oder nicht. Bereits die nachweisli­che Bemühung um einen Arbeitspla­tz reicht aus. Wer in dem betreffend­en Jahr keine zu versteuern­den Einkünfte erzielt, kann die Bewerbungs­aufwendung­en zusammen mit anderen Werbungsko­sten in späteren Jahren vortragen. Dazu muss der Steuerpfli­chtige eine Steuererkl­ärung abgeben. Das Finanzamt mindert dann das in einem späteren Jahr erzielte zu versteuern­de Jahreseink­ommen um die zuvor erklärten Werbungsko­sten.

Mit der Expertise eines Steuerbera­ters können Steuerpfli­chtige die Bewerbungs­kosten optimal steuerlich ausschöpfe­n. Infos unter www. stbk-duesseldor­f.de.

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