Fiskus unterstützt bei der Suche nach einem Traumjob
Die Steuerberaterkammer Düsseldorf gibt Tipps, wie man Ausgaben bei der Jobsuche steuermindernd absetzen kann.
KREIS METTMANN (RP) Wer einen neuen Job sucht, betreibt oft einen hohen Aufwand: Stellenausschreibungen durchforsten, Beratungsbücher wälzen oder gar Fachfortbildungen besuchen. Hierfür müssen die Bewerber meist tief in die Tasche greifen. Jeder kann dabei bares Geld sparen. „Egal, ob für Bewerbungsmappen oder Anfahrten zum Vorstellungsgespräch – das Finanzamt erkennt solche Bewerbungskosten steuerlich an. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Düsseldorf.
Neben beruflich veranlassten Mehraufwendungen, wie Fahrtoder Umzugskosten, gehören auch die Ausgaben für Bewerbungen zu den sogenannten Werbungskosten. Diese sind nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung sowie zum Erhalt von Einnahmen. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Jahreseinkommen. Unter die Bewerbungskosten fallen alle Ausgaben, die mit dem Anstreben einer neuen beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen. Dies sind beispielsweise Ausgaben für Bewerbungsfotos, die Reise zum Vorstellungsgespräch, Bücher zur Gesprächsvorbereitung oder Materialien, wie Briefumschläge oder -marken. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten, welche die einladende Firma übernimmt. Auch der Zuschuss, den die Bundes-agentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt, kann nicht steuerlich abgezogen werden.
Jeder, der sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die damit verbundenen Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern wirken sich die Bewerbungskosten nur dann steuermindernd aus, wenn sie die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.000 Euro überschreiten. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, wie Selbstständige, Arbeitslose, Auszubildende und Studenten, kann auch niedrigere Werbungskosten trotzdem absetzen. Denn für diese Personen gilt die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro nicht.
Für den Steuerabzug spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung Erfolg hat und in ein Arbeitsverhältnis mündet oder nicht. Bereits die nachweisliche Bemühung um einen Arbeitsplatz reicht aus. Wer in dem betreffenden Jahr keine zu versteuernden Einkünfte erzielt, kann die Bewerbungsaufwendungen zusammen mit anderen Werbungskosten in späteren Jahren vortragen. Dazu muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt mindert dann das in einem späteren Jahr erzielte zu versteuernde Jahreseinkommen um die zuvor erklärten Werbungskosten.
Mit der Expertise eines Steuerberaters können Steuerpflichtige die Bewerbungskosten optimal steuerlich ausschöpfen. Infos unter www. stbk-duesseldorf.de.