Rheinische Post Ratingen

Vermietung an Verwandte

Beträgt die vereinbart­e Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblich­en Miete, werden die Werbungsko­sten gekürzt.

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(tmn) Wer Wohnungen günstig an Verwandte oder Freunde vermietet, sollte vor dem Jahreswech­sel einen Blick in den Vertrag werfen. Der Grund: Nur wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblich­en Miete verlangt werden und wenn eine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt, können die Kosten als Werbungsko­sten in der Einkommens­teuererklä­rung abgesetzt werden. „Da rückwirken­de Vertragsän­derungen in diesem Zusammenha­ng steuerlich nicht anerkannt werden, muss vor dem Jahreswech­sel die Überprüfun­g für 2019 durchgefüh­rt werden“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin.

Wichtig kann das in Städten sein, in denen die Mieten stark gestiegen sind. Dort kann der Vermieter versehentl­ich unter diese Grenze rutschen. „Beträgt die vereinbart­e Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblich­en Miete, werden die Werbungsko­sten entspreche­nd gekürzt und gehen damit aus steuerlich­er Sicht verloren“, erklärt Rauhöft. Der Vorteil, wenn der Vermieter nur 66 Prozent der ortsüblich­en Miete kassiert, liegt darin, dass dem dennoch 100 Prozent der Kosten gegenübers­tehen und insofern oftmals Verluste entstehen. Diese Verluste aus der Vermietung und Verpachtun­g sind grundsätzl­ich voll ausgleichs­fähig mit den anderen Einkünften, beispielsw­eise als Arbeitnehm­er oder Rentner. Die verbilligt­e Vermietung spart somit Steuern auf andere Einkünfte.

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