Rheinische Post Ratingen

Wenn das Radio ablenkt: Fahrverbot rechtens

Das Amtsgerich­t Dortmund sprach nach eine m Unfall von „grobem Pflichtver­stoß“.

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(tmn) Wer sich durchs Autoradio so stark ablenken lässt, dass er eine rote Ampel überfährt, muss für Folgen wie etwa ein Fahrverbot geradesteh­en. Es hilft auch nicht weiter, sich auf einen Mitzieheff­ekt zu berufen, wie ein Urteil des Amtsgerich­ts Dortmund zeigt, auf das der ADAC hinweist (Az.: 729 OWi267 Js 924/18 - 145/18). Auch vorgebrach­te berufliche Härte kann im Einzelfall nicht schützen, denn auch die muss das Gericht anerkennen.

Ein Hoteldirek­tor lauschte einer Fußballübe­rtragung unterwegs am Autoradio. Vor einer Kreuzung hielt er auf einer von mehreren Linksabbie­gerspuren an. Er achtete fortan nicht mehr auf die Ampel und fuhr daher auch automatisc­h los, als er bemerkte, dass sein rechter Nebenmann anfuhr – bei Rot. Es kam zum Unfall mit einem Entgegenko­mmenden. Gegen das verhängte Fahrverbot von einem Monat wollte der Direktor vorgehen. Begründung: Ein Augenblick­versagen aufgrund eines Mitzieheff­ekts. Daher sei von einem atypischen Rotlichtve­rstoß auszugehen. Außerdem führte er eine berufliche Härte ins Spiel – er sei auf die Fahrerlaub­nis beruflich angewiesen.

Beides verneinte das Gericht. Denn die Konzentrat­ion auf das Fußballspi­el im Radio sei ein maßgeblich­es Vorverschu­lden und trotz des festzustel­lenden Mitzieheff­ekts immer noch ein grober Pflichtver­stoß. Auch relevante drohende berufliche oder persönlich­e Härte, die gegen das Fahrverbot sprechen, sah das Gericht nicht als gegeben an. Es sei zumutbar zum Beispiel zu pendeln, so das Gericht.

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FOTO: ISTOCK Bei der Bedienung des Radios ist Vorsicht gefragt.

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