Wenn das Radio ablenkt: Fahrverbot rechtens
Das Amtsgericht Dortmund sprach nach eine m Unfall von „grobem Pflichtverstoß“.
(tmn) Wer sich durchs Autoradio so stark ablenken lässt, dass er eine rote Ampel überfährt, muss für Folgen wie etwa ein Fahrverbot geradestehen. Es hilft auch nicht weiter, sich auf einen Mitzieheffekt zu berufen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt, auf das der ADAC hinweist (Az.: 729 OWi267 Js 924/18 - 145/18). Auch vorgebrachte berufliche Härte kann im Einzelfall nicht schützen, denn auch die muss das Gericht anerkennen.
Ein Hoteldirektor lauschte einer Fußballübertragung unterwegs am Autoradio. Vor einer Kreuzung hielt er auf einer von mehreren Linksabbiegerspuren an. Er achtete fortan nicht mehr auf die Ampel und fuhr daher auch automatisch los, als er bemerkte, dass sein rechter Nebenmann anfuhr – bei Rot. Es kam zum Unfall mit einem Entgegenkommenden. Gegen das verhängte Fahrverbot von einem Monat wollte der Direktor vorgehen. Begründung: Ein Augenblickversagen aufgrund eines Mitzieheffekts. Daher sei von einem atypischen Rotlichtverstoß auszugehen. Außerdem führte er eine berufliche Härte ins Spiel – er sei auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen.
Beides verneinte das Gericht. Denn die Konzentration auf das Fußballspiel im Radio sei ein maßgebliches Vorverschulden und trotz des festzustellenden Mitzieheffekts immer noch ein grober Pflichtverstoß. Auch relevante drohende berufliche oder persönliche Härte, die gegen das Fahrverbot sprechen, sah das Gericht nicht als gegeben an. Es sei zumutbar zum Beispiel zu pendeln, so das Gericht.