Rheinische Post Ratingen

Kein Recht auf Mietminder­ung

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(tmn) Wer die Beseitigun­g eines Mangels in seiner Wohnung ablehnt, hat kein Recht, seine Miete zu mindern. Das gilt auch, wenn die vom Vermieter vorgeschla­genen Maßnahmen zunächst einmal provisoris­ch sind, entschied das Amtsgerich­t Berlin-Charlotten­burg (Az.: 224 C 297/18). Darauf verweist die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin. In manchen Fällen wird mehr Zeit benötigt, um einen Mangel nachhaltig abzustelle­n.

In dem verhandelt­en Fall war die Gastherme in der Wohnung der Mieterin kaputtgega­ngen. Dadurch funktionie­rten weder die Heizung noch die Versorgung mit Warmwasser. Der Vermieter bot an, bis zur Reparatur der Therme Radiatoren in der Wohnung aufzustell­en und einen 80-Liter-Boiler einzubauen. Die Stromkoste­n für die Radiatoren wollte der Vermieter übernehmen. Die Mieterin lehnte das ab. Begründung: Die Maßnahmen seien nur provisoris­ch und nicht von Dauer. Vor Gericht stritten die Parteien um die Höhe der Mietminder­ung.

Das Urteil: Verweigert der Mieter die Beseitigun­g eines Mangels, gehe die Minderungs­befugnis verloren, befand das Gericht. Dass die vorgeschla­genen Maßnahmen des Vermieter nur provisoris­ch gewesen seien, sei kein Grund für eine Ablehnung. Da die Therme nach Angaben des Vermieters nicht schnell habe repariert werden können, sei auch eine Mängelbese­itigung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich gewesen. Der Vermieter müsse die Möglichkei­t haben, die Frage der künftigen Beheizung der Wohnung zu klären und entspreche­nde Maßnahmen zu planen. Das Verhalten der Mieterin sei treuwidrig.

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