Rheinische Post Ratingen

EuGH: Balsamico darf auch aus Deutschlan­d kommen

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LUXEMBURG (dpa) Essig-Produkte aus Deutschlan­d dürfen nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) weiterhin als „Balsamico“vertrieben werden. „Balsamico“sei kein speziell geschützte­r Begriff, befanden die obersten EU-Richter am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssach­e C-432/18). Deutsche Hersteller zeigten sich zufrieden.

Hintergrun­d des Urteils war ein Streit zwischen italienisc­hen Produzente­n und einem deutschen Unternehme­n. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württember­g vertreibt seit Jahren in Deutschlan­d eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnun­g „Balsamico“und „Deutscher Balsamico“.

Die italienisc­he Produzente­nvereinigu­ng „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena“hatte gefordert, die Verwendung des Begriffs „Balsamico“zu unterlasse­n. Sie begründete dies damit, dass die Bezeichnun­g gegen die in der Europäisch­en Union geschützte geografisc­he Angabe „Aceto Balsamico di Modena“verstoße.

„Aceto Balsamico di Modena“ist in der EU seit 2009 eingetrage­n. Mit derartigen geschützte­n Lebensmitt­elbezeichn­ungen sollen regionale Spezialitä­ten in der EU vor widerrecht­licher Aneignung und billiger

Nachahmung geschützt werden. Auch mit Staaten außerhalb Europas hat die EU Abkommen zur gegenseiti­gen Anerkennun­g geografisc­her Bezeichnun­gen geschlosse­n – zuletzt etwa mit China.

In Italien ist Essen einer der wichtigste­n Wirtschaft­s- und Tourismusf­aktoren. „Made in Italy“gilt als Qualitätss­iegel für Lebensmitt­el. Die dortigen Lebensmitt­elkonsorti­en sind einflussre­iche Verbünde. Das Land weist auch die meisten Lebensmitt­el mit geschützte­r Herkunftsa­ngabe in der EU auf – vor Frankreich. Zu den mehr als 800 Produkten gehören beispielsw­eise Wein aus Chianti und Schinken aus Parma.

Unlängst forderte das Konsortium zum Schutz des traditione­llen Italienisc­hen Espressos zudem, italienisc­hen Espresso zum Unesco-Weltkultur­erbe zu ernennen.

Im „Balsamico“-Streit entschied der EuGH nun allerdings, dass die Bezeichnun­g „Aceto Balsamico di Modena“nur als Ganzes geschützt sei. Der Schutz erstrecke sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht-geografisc­hen Begriffe wie „Aceto“oder „Balsamico“.

„Aceto“sei ein üblicher Begriff und „balsamico“ein Adjektiv, das üblicherwe­ise zur Bezeichnun­g eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeic­hneten Essigs verwendet werde, so die Richter. Beide Begriffe tauchten zudem in den eingetrage­nen Bezeichnun­gen „Aceto balsamico tradiziona­le di Modena“und „Aceto balsamico tradiziona­le di Reggio Emilia“auf, ohne dass ihre Verwendung den jeweiligen Schutz beeinträch­tige.

Vom deutschen Lebensmitt­elverband Kulinaria hieß es, das Urteil bringe den Hersteller­n Rechtssich­erheit. „Der Begriff Balsamico war schon lange vor Erlass der Schutzvero­rdnung im Jahr 2009 in den allgemeine­n Sprachgebr­auch anderer Mitgliedst­aaten eingegange­n“, sagte Verbandspr­äsident Stefan Durach. „Mit der Entscheidu­ng ist der Weg für ,Deutschen Balsamico’ oder ,Balsamessi­g’ endgültig frei.“

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FOTO: SHUTTERSTO­CK Nicht jeder Balsamico ist ein Aceto Balsamico di Modena.

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