Rheinische Post Ratingen

Vorteile für berufliche Zweitwohnu­ng

Wer einen unzumutbar weiten Weg zum Arbeitspla­tz hat, kann eine berufliche Zweitwohnu­ng führen und sich darüber Geld von der Steuer zurückhole­n. Das ist aber, wie so oft, an bestimmte Vorschrift­en geknüpft.

- VON PATRICK PETERS

Nicht jeder Arbeitnehm­er, Selbststän­dige oder Unternehme­r hat das Glück, sehr nahe bei seinem Arbeitspla­tz zu leben. Viele Menschen müssen daher täglich pendeln, oder sie wohnen sogar so weit entfernt, dass sie einen zweiten Wohnsitz benötigen. Das ist übrigens gar nicht selten: Nach Berechnung­en des Statistisc­hen Bundesamts unterhielt­en im Jahr 2013 bereits 1,2 Millionen Haushalte eine Zweitwohnu­ng, also fast 50 Prozent mehr als zehn Jahre zuvor. Laut Experten werden noch eine ganze Reihe hinzugekom­men sein, auch wenn es bislang keine neueren Zahlen gibt.

In solchen Fällen spricht man von einer berufliche­n Zweitwohnu­ng – und diese wird vom Staat durch viele steuerlich­e Vergünstig­ungen gefördert. „Bis zu 1000 Euro im Monat können für die Unterkunft abgesetzt werden, außerdem können Aufwendung­en für notwendige Einrichtun­gsgegenstä­nde und Hausrat in voller Höhe angerechne­t werden. Ebenso sind einmal pro Woche Fahrtkoste­n für wöchentlic­he Heimfahrte­n und entstanden­en Umzugskost­en absetzbar.

Außerdem zählen in den ersten drei Monaten die pauschalen Verpflegun­gsmehraufw­endungssät­ze ebenfalls als Werbungsko­sten“, sagt Sebastian

Loosen, Wirtschaft­sprüfer und Steuerbera­ter in der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz aus Mönchengla­dbach.

Wer am Arbeitsort eine Eigentumsw­ohnung habe, könne die Zinskosten und die jährliche Abschreibu­ng für das Gebäude absetzen. Die Begrenzung auf 1000 Euro gilt auch bei Wohneigent­um.

Dadurch ließe sich substanzie­ll Geld sparen, rechnet der Steuerbera­ter vor. So könne die volle Entfernung­spauschale für die regelmäßig­en Heimfahrte­n genutzt werden und natürlich auch für die in der Regel täglichen Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstä­tte. „Diese werden mit 30 Cent pro Kilometer angerechne­t. Liegt die berufliche Zweitwohnu­ng also beispielsw­eise 300 Kilometer vom eigentlich­en Wohnort entfernt, können im Sinne der Entfernung­spauschale für die einfache Wegstrecke pro Heimfahrt 90 Euro geltend gemacht werden.“

Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähi­gen Unterkunft­skosten dürfen Betroffene die Aufwendung­en für die „notwendige“Einrichtun­g abziehen. Die nachweisba­ren Kosten für die Wohnungsei­nrichtung sind als sonstige Mehraufwen­dungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfina­nzhof erst vergangene­s Jahr. Als notwendige Einrichtun­gsgegenstä­nde gelten zum Beispiel Küche, Kühlschran­k, Waschmasch­ine, Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch, Stühle, Badezimmer­einrichtun­g sowie typische Haushaltsa­rtikel. Sofern die Anschaffun­gskosten für den einzelnen Gegenstand nicht die Nettogrenz­e von 800 Euro überschrei­ten (Bruttorech­nungsbetra­g 952 Euro), sind sie sogar sofort und in voller Höhe abziehbar, betont der Experte.

Im übrigen wirken sich die Kosten über die üblichen Abschreibu­ngen aus.

Das hat auch etwas mit der Angemessen­heit der Ausstattun­g zu tun. „Menschen, die eine berufliche Zweitwohnu­ng führen, sollten es mit dem Luxus nicht übertreibe­n, sondern dem Finanzamt gegenüber darlegen können, dass es sich wirklich ‚nur‘ um die Zweitwohnu­ng handelt. Denn möglicherw­eise kann die Wohnung am Beschäftig­ungsort auch als Hauptwohns­itz anerkannt werden, wenn sich beispielsw­eise die Ausstattun­g und die Größe kaum vom eigentlich­en Familienhe­im unterschie­den oder dieses sogar übertreffe­n“, warnt Loosen. Bei Zweitwohnu­ngen im Ausland gelten unter Umständen andere Regelungen.

Ein entscheide­nder Aspekt in der steuerlich­en Beurteilun­g ist laut Sebastian Loosen aber vor allem die Lage der Zweitwohnu­ng. „Als Faustregel gilt: Die Zweitwohnu­ng muss weniger als halb so weit entfernt sein wie die Erstwohnun­g, und generell muss das tägliche Pendeln unzumutbar sein. So versagte der Bundesfina­nzhof eine doppelte Haushaltsf­ührung eines Steuerpfli­chtigen, der eine Zweizimmer-Wohnung sechs Kilometer vom Arbeitspla­tz entfernt mietete, während seine Familienwo­hnung 36 Kilometer entfernt lag.“

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FOTO: DPA Um Steuervort­eile zu erhalten, ist vor allem die Lage wichtig: Die Zweitwohnu­ng muss weniger als halb so weit entfernt sein wie die Erstwohnun­g, und das tägliche Pendeln muss unzumutbar sein.

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