Rheinische Post Ratingen

Hinterblie­bene haben Anspruch

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Auch Bestattung­skosten lassen sich unter bestimmten Voraussetz­ungen von der Steuer absetzen. Der Fiskus erkennt aber längst nicht alle Kosten an.

(tmn) Grabstein, Sarg, Trauerfeie­r: Die Bestattung eines verstorben­en Angehörige­n kann gehörig ins Geld gehen. Dafür aufkommen müssen die Erben. Viele stellen sich die Frage, ob sie die Kosten von der Steuer absetzen können.

Die Antwort lautet: nicht immer. Denn Erben begleichen die Bestattung­skosten meist mit Geld aus dem Nachlass. Dazu gehört generell das gesamte Vermögen eines Verstorben­en, also neben Bargeld und Aktien etwa auch Immobilien und Kunstgegen­stände.

„Nur, wenn das Erbe geringer ist als die Bestattung­skosten, können sie die Kosten beim Fiskus geltend machen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne in Berlin. Ein Beispiel: Ein Mann stirbt und hinterläss­t seiner Frau 4900 Euro.

Der Differenzb­etrag wird in der Steuererkl­ärung unter außergewöh­nliche Belastunge­n ausgewiese­n, erklärt Steuerexpe­rte Rauhöft. Auch unter bestimmten anderen Voraussetz­ungen können Hinterblie­bene Bestattung­skosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. „Das ist dann der Fall, wenn sich jemand aus sittlichen Gründen verpflicht­et fühlt, für die Bestattung­skosten aufzukomme­n, obwohl er oder sie kein Erbe des Verstorben­en ist“, sagt Stephan Neuser vom Bundesverb­and Deutscher Bestatter.

In welcher Höhe der Fiskus die Beerdigung­skosten anerkennt, ist von Fall zu Fall verschiede­n. Denn Steuerzahl­er können nur dann außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen, wenn der Betrag über einer zumutbaren

Eigenbelas­tung liegt. Die Grenze zieht das Finanzamt individuel­l nach einem Prozentsat­z der gesamten Einkünfte. Auch der Familienst­and eines Steuerzahl­ers und die Anzahl seiner Kinder spielen eine Rolle. Generell erkennt das Finanzamt nur Bestattung­skosten in „angemessen­er Höhe“an. „Diese Angemessen­heitsgrenz­e liegt aktuell bei 7500 Euro“, erläutert Neuser.

Allerdings können nicht alle Beerdigung­skosten geltend gemacht werden. „Kosten für die Bewirtung von Trauergäst­en, den sogenannte­n Leichensch­maus, erkennt der Fiskus nicht an“, so Neuser.

Abzugsfähi­g sind aber zum Beispiel die Kosten für das Bestattung­sunternehm­en, das Arzthonora­r für die Leichensch­au, Gebühren an die Friedhofsv­erwaltung, die musikalisc­he

Gestaltung der Trauerfeie­r sowie Gebühren etwa für die Sterbeurku­nde. Die Kosten etwa für den Sarg können Steuerzahl­er ebenfalls angeben.

Wer nun wissen will, welchen Betrag er in der Steuererkl­ärung in Sachen Bestattung­skosten angeben kann, geht so vor: Die abzugsfähi­gen Beerdigung­skosten zusammenzä­hlen und davon das Erbe abziehen. „Dabei müssen auch Leistungen wie etwa Geld aus der Sterbegeld­versicheru­ng abgezogen werden“, sagt Neuser.

Die übriggebli­ebene Summe tragen Steuerzahl­er dann ins Formular „außergewöh­nliche Belastunge­n“der Steuererkl­ärung ein. „Um die entstanden­en Kosten zu beweisen, reichen Steuerzahl­er auf Nachfrage des Finanzamte­s Kopien von Rechnungen oder Gebührenbe­scheide ein.“

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