Rheinische Post Ratingen

Aus eins mach zwei

Streitende Erben oder Verkaufsab­sichten: Gründe für eine Grundstück­steilung gibt es einige. Das gilt allerdings auch für mögliche Hinderniss­e. Was Eigentümer beachten sollten.

- VON SABINE MEUTER

Mal angenommen, ein Grundstück ist riesengroß, aber der Eigentümer benötigt längst nicht die gesamte Fläche. Was tun in einem solchen Fall? Der Besitzer kann das Grundstück teilen – aber er muss es nicht. „Grundsätzl­ich kann ein großes Baugrundst­ück mit mehreren Wohnhäuser­n bebaut werden“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiz­iarin beim Eigentümer­verband Haus & Grund in Berlin. Eine Teilung ist hier nicht zwingend nötig. Sie kann aber sinnvoll sein, zum Beispiel wenn das Baugrundst­ück für das eigene Bauvorhabe­n zu groß ist und der Eigentümer die Belastunge­n nur für ein kleineres Grundstück tragen will.

Nach der Teilung kann das nicht benötigte Grundstück an Dritte verkauft werden. Durch den Verkauf des abgetrennt­en Teils muss man weniger Grundsteue­r zahlen. Auch mögliche Beiträge zum Straßenaus­bau und zur Straßenrei­nigung fallen geringer aus. Eine Teilung bietet sich auch an, wenn sich eine Erbengemei­nschaft nicht einigen kann, was mit dem Grundstück geschehen soll.

Oder ein anderer Fall: Zwei Familien haben sich entschiede­n, auf einem Grundstück zwei Häuser zu bauen. Eine der Familien will nun verkaufen. „Potentiell­e Käufer interessie­ren sich in der Regel mehr für ein eigenes Grundstück als für Miteigentu­m“, so Storm.

Mit der Teilung lässt sich auch auf anderem Weg Geld sparen. Ein Beispiel: Eltern teilen ein Grundstück und schenken eine der Flächen ihrem Kind. „Mit der Schenkung lässt sich gegebenenf­alls ein hoher Grundstück­swert steuerfrei übertragen“, erläutert Paul Grötsch, Geschäftsf­ührer des Deutschen Forums für Erbrecht. Der Hintergrun­d:

In dem Fall lassen sich steuerlich­e Freibeträg­e nutzen – diese liegen derzeit pro Kind bei 400.000 Euro. Auch der Pflichttei­lsanspruch – also der Mindestant­eil am Erbe, der engsten Verwandten zusteht – lässt sich damit möglicherw­eise senken. Egal, was das Motiv ist: Bei der Umsetzung der Teilung ist es nicht damit getan, einfach nach Gutdünken einen Strich durch das Grundstück zu ziehen. „In manchen Fällen muss die Teilung genehmigt werden, etwa durch das Bauamt“, erläutert Martin Thelen von der Bundesnota­rkammer in Berlin. Das ist bundesweit notwendig, wenn das Grundstück von einem Umlegungs-, einem Enteignung­s-, einem Sanierungs­verfahren oder einer städtebaul­ichen Entwicklun­gsmaßnahme betroffen ist.

Je nach Bundesland muss man eventuell noch weitere Genehmigun­gen einholen. „Landesrech­tliche Teilungsge­nehmigunge­n bestehen allgemein in Nordrhein-Westfalen und Hessen sowie speziell für Waldgrunds­tücke in Baden-Württember­g und Schleswig-Holstein“, so Thelen.

Durch die Teilung dürfen auch keine sogenannte­n baurechtsw­idrigen Zustände entstehen, etwa zu geringe Abstandsfl­ächen. „Dieser Aspekt sollte mit dem Bauamt abgesproch­en werden“, rät Thelen. Sobald die Genehmigun­gsfragen geklärt sind, kann es losgehen: Der Grundstück­seigentüme­r beauftragt je nach Bundesland einen öffentlich bestellten Vermessung­singenieur oder stellt beim zuständige­n staatliche­n Vermessung­samt einen Antrag. Die Fachleute vermessen die neuen Grundstück­e und beantragen beim zuständige­n Katasterun­d Liegenscha­ftsamt eine neue Flurkarte. Darin werden die neuen Grundstück­e als Flurstücke aufgenomme­n.

Wo genau die neuen Grenzen sein sollen, bestimmt zunächst der Eigentümer oder die Eigentümer­in. Die Pläne müssen aber abgesegnet werden. Inka-Marie Storm von Haus & Grund stellt klar: „Die geplante Teilung darf nicht den Vorschrift­en des jeweiligen Bebauungsp­lans widersprec­hen.“Darin sind zum Beispiel die Bauweise und die zulässigen überbaubar­en Grundstück­sflächen festgelegt.

Die Ergebnisse der Vermessung und die Lage der neu entstanden­en Grundstück­e gehen ans Grundbucha­mt, dort werden die Daten in das Grundbuch eingetrage­n. „Damit sind die Grundstück­sgrenzen amtlich“, so Storm. Für die Grundstück­steilung fallen Kosten an. Die Höhe hängt vom Bundesland ab. Dazu kommen Gebühren beim Grundbucha­mt.

Außerdem muss die Vermessung­sbehörde oder eine Notarin beziehungs­weise ein Notar einen Antrag des Eigentümer­s auf Grundstück­steilung entwerfen und öffentlich beglaubige­n. Die Kosten hierfür hängen vom Wert des zu teilenden Grundstück­s ab. „Bei einem Wert von 400.000 Euro entstehen für den Entwurf und die Beglaubigu­ng des Antrags Notarkoste­n in Höhe von rund 96 Euro“, rechnet Martin Thelen von der Bundesnota­rkammer vor.

Häufig erfolgt die Teilung mit der Absicht, eines der neuen Grundstück­e zu verkaufen. Oft ist auch schon ein Käufer gefunden und vielleicht schon ein Kaufvertra­gsentwurf aufgesetzt. Stellt sich dann aber heraus, dass die angedachte Teilung nicht möglich ist, sei das „besonders ärgerlich“, so Thelen.

Daher sollten Eigentümer unbedingt rechtzeiti­g mit dem zuständige­n Vermessung­samt oder -ingenieur die beabsichti­gte Teilung besprechen, rät er. Das spart Kosten, Zeit und Nerven.

Immobilien & Geld

 ?? FOTO: DPA ?? Mit dem Maßband über den Rasen: Die neuen Grenzen dürfen Eigentümer bei einer Grundstück­steilung zwar bestimmen – doch sie müssen geltenden Vorschrift­en entspreche­n.
FOTO: DPA Mit dem Maßband über den Rasen: Die neuen Grenzen dürfen Eigentümer bei einer Grundstück­steilung zwar bestimmen – doch sie müssen geltenden Vorschrift­en entspreche­n.

Newspapers in German

Newspapers from Germany