Rheinische Post Ratingen

Versammlun­g im Freien erlaubt

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(tmn) Wegen der Corona-Pandemie sind große Versammlun­gen problemati­sch – und daher ist es grundsätzl­ich derzeit zulässig, eine Wohnungsei­gentümerve­rsammlung im Freien abzuhalten. Das hat das Amtsgerich­t Berlin-Wedding entschiede­n (Az.: 9 C 214/20), wie die Zeitschrif­t „NJW Spezial“(Heft 21, 2020) berichtet.

Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffen­tlichkeit konnten die Richter bei diesem Verfahren nicht erkennen.

Im verhandelt­en Fall hatte der Verwalter die Eigentümer zu ihrer jährlichen Versammlun­g

eingeladen. Wegen der Corona-Pandemie wurde das Treffen auf den Spielplatz der Gemeinscha­ftsanlage verlegt. Eine Eigentümer­in befürchtet­e allerdings, dass damit der Grundsatz der Nichtöffen­tlichkeit verletzt werde und wollte die Versammlun­g per einstweili­ger Verfügung verhindern, hatte damit aber keinen Erfolg.

Die Abhaltung der Versammlun­g widersprec­he nicht den Grundsätze­n einer ordnungsge­mäßen Verwaltung, befand das Gericht. Es sei bekannt, dass wegen der Corona-Pandemie der Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen in

Räumen eingeschrä­nkt sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Versammlun­g bei Fortbesteh­en der Kontaktbes­chränkunge­n andernfall­s nur mit deutlicher Verzögerun­g stattfinde­n könnte.

Um das Geheimhalt­ungsintere­sse möglichst zu wahren, sollten entspreche­nde Versammlun­gen gut vorbereite­t werden, heißt es in dem Bericht. Anträge sollten etwa schriftlic­h vorbereite­t werden, nicht jede Frage müsse wiederholt gestellt werden. Nicht dringliche Entscheidu­ngen könnten auf spätere Versammlun­gen vertagt werden.

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