Zu eng überholt
Zu: Unfall mit Pedelec
bis zur Unverständlichkeit gekürzt. Hier in Kurzform: Im Steueränderungsgesetz 2015 (2.11.2015) wurde der § 2b UStG in das Gesetz eingefügt. Hierzu hat der
BMF in seinem Schreiben vom 16.12.2016 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 19.04.2016 unter „Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“die erforderlichen Richtlinien erlassen, die letztendlich nichts anderes regeln, als das, was seit dem 21.02.2005 im UStG steht und Herrn Gietz als Verwaltungsleiter des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann auch bekannt vorkommen dürfte.
Die bildzeitungswürdige Überschrift und der Erläuterungstext sind irreführend, nein sie sind falsch. Warum verbinden Sie eine gesetzliche Regelung, die nicht neu ist, mit dem Ärger von Ehrenamtlern, die gar nicht wissen, warum sie sich ärgern sollen? Beim nächsten Mal vielleicht Herrn von der Groeben besser zuhören?
Helmut Bischoff, Leichlingen
Die Rheinische Post berichtete am 9. November, dass ein Lkw-Fahrer den geladenen Pkw mangelhaft gesichert hatte, sodass ein Pedelecfahrer von der offenen
Tür dieses Fahrzeugs getroffen und schwer verletzt wurde. Dieses konnte nur passieren, weil der Lkw-Fahrer den Radler mit deutlich zu geringem Abstand überholte. Hätte er den seit Jahren in Gerichtsurteilen festgelegten und auch in die StVO-Novelle eingeflossenen Mindestabstand von
1,5 Meter auch nur annähernd eingehalten, wäre der Radfahrer unverletzt geblieben. Es ist ärgerlich, dass die Polizei in ihrer Pressemitteilung
nicht auf diese Rücksichtslosigkeit des Lkw-Fahrers hingewiesen hat.
Klaus de Leuw, Hilden
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