Rheinische Post Ratingen

Schmerzens­geld für Kunden

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(tmn) Im Supermarkt sollten sich Kunden sicher bewegen können. Darauf muss der Betreiber achten. Nach Reinigungs­maßnahmen sollte zum Beispiel ein Warnschild aufgestell­t werden. Passiert nichts dergleiche­n, haben Kunden einen Schmerzens­geldanspru­ch, wenn sie auf den gewischten Flächen stürzen und sich verletzen. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Coburg hervor (Az.: 24 O 76/18).

Der Fall: In einem Supermarkt war eine Kundin nach einem Einkauf kurz vor Geschäftss­chluss zwischen dem

Kassenbere­ich und der Ausgangstü­r gestürzt und verletzte sich. Kurz zuvor wurde dort der Boden mit einer Reinigungs­maschine gesäubert. Weil sie auf einem unsichtbar­en, von der Reinigung stammenden schmierige­n Film gestürzt sei, verlangte die Klägerin Schmerzens­geld und Schadeners­atz.

Der Supermarkt­betreiber behauptete, die Klägerin sei in Eile gewesen und deswegen gestürzt. Die Reinigungs­arbeiten seien schon etwa zehn Minuten vorher beendet worden. Der Bodenbelag könne höchstens noch leicht feucht gewesen sein. Eine vollständi­ge

Abtrocknun­g des Bodens unmittelba­r nach der Reinigung sei technisch nicht möglich. Der Sturz der Klägerin basiere daher auf dem allgemeine­n Lebensrisi­ko.

Das Urteil: Der Supermarkt­betreiber habe gegen seine Verkehrssi­cherungspf­licht verstoßen, weil er keine Vorkehrung­en zum Schutz seiner Besucher getroffen habe. Etwa durch das kurzzeitig­e Sperren des betroffene­n Bereichs oder das Aufstellen von Warnschild­ern. All dies war ihm leicht möglich. Die Klägerin hätte nicht mit der Feuchtigke­it auf dem Boden rechnen müssen.

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