Sieben-Meter-Kreuz stört Nachbarn
Ein Kreuz in einem Garten sorgt in Stockum für Ärger. Die Grenze zum Vertretbaren sei bei allem Verständnis für Religionsfreiheit überschritten. Nun muss das Gericht entscheiden.
STOCKUM In einem bisher einmaligen Prozess soll jetzt das Amtsgericht über ein großformatiges Gartenkreuz in Stockum entscheiden. Eine Rentnerin hatte laut einer Klage aus der Nachbarschaft im Herbst 2020 ein rund sieben Meter hohes Holzkreuz samt Betonfundament in ihrem Hinterhausgarten errichten lassen – nachts noch mit Beleuchtung durch eine umlaufende Lichterkette und zusätzlich angestrahlt durch extra aufgestellte Scheinwerfer. Doch dagegen wendet sich eine der Anwohnerinnen jetzt per Zivilklage und fordert die sofortige Entfernung dieses Kreuzes. Anwalt Harald Wolf betont, dass sich die Klägerin hier nicht gegen christliche Symbolik wendet: „Aber bei allem Verständnis für Religionsfreiheit ist die Grenze zum Vertretbaren hier klar überschritten“, so Anwalt Wolf.
Seit rund zehn Jahren lebt die Klägerin als Teileigentümerin eines Wohnhauses mit der Rentnerin unter einer gemeinsamen Adresse. Exakt besteht diese Wohneigentümer-Gemeinschaft (WEG) aus jenen beiden Frauen. Auch das hinter dem Haus gelegene Gartengrundstück zählt formell zum Gemeinschaftseigentum. Zur Sondernutzung ist das Gartenareal zwischen den beiden Parteien aber schon vor Jahren schiedlich friedlich aufgeteilt worden.
Doch dann hat die Rentnerin in dem ihr zugedachten Gartenteil – angeblich ohne weitere Absprachen – jenes übergroße Holzkreuz errichten lassen. Das rügt Anwalt Wolf in seiner Klage vor dem Amtsgericht, denn: „Das Kreuz zeichnet sich aufgrund seiner Größe durch brachiale Vehemenz aus und beeinträchtigt den Lebensalltag der Klägerin erheblich!“Sogar aus Fenstern im ersten Stock könne das Sieben-Meter-Kreuz
nicht übersehen werden „und dominiert diese Aussicht“, so die Klage. Formell kommt die Klägerin mit ihrem Anwalt zum Ergebnis: Das Kreuz stelle für die Klägerin „einen erheblichen Nachteil“dar, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Was die Klägerin im RP-Gespräch deutlich klarer formuliert: „Das geht mir einfach zu weit!“Zumal die gesamte Nachbarschaft in jener beschaulichen Wohnsiedlung ausgerechnet bei der Klägerin nachgefragt habe, ob sie das Riesen-Kreuz eigenmächtig aufgestellt habe.
Rechtlich lässt sich die Forderung nach Entfernung des Sieben-Meter-Kreuzes aus Sicht der Klägerin einfach begründen: Trotz allen Sondernutzungsrechten bleibe die gesamte Gartenfläche doch weiterhin Gemeinschaftseigentum – und daher müsse für jede bauliche Veränderung eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. Doch genau das habe die Rentnerin nicht getan, sondern das Holzkreuz ohne Absprache samt Betonfundament einfach errichten lassen.
Als das Amtsgericht über diesen Fall jetzt verhandelt hat, ist die Rentnerin zum Prozesstermin nicht erschienen, ließ sich durch einen Anwalt vertreten. Über die Motive der Seniorin für die Errichtung dieses Mammut-Kreuzes wurde deshalb nichts bekannt. Schon im Vorfeld der Klage soll die Rentnerin auf diverse Schreiben des Kläger-Anwalts nicht reagiert haben. Der zuständigen Amtsrichterin kommt es bei ihrer Entscheidung im Kreuz-Fall wohl auch nicht auf die Motivlage dieser Rentnerin an, sondern allein darauf, ob hier Vorschriften des WEGRechts eingehalten oder verletzt wurden. Mit einem Urteil darüber wird Anfang Mai gerechnet.