Rheinische Post Ratingen

Probleme bei Impfungen der Angehörige­n von Schwangere­n

In NRW dürfen sich werdende Väter und enge Angehörige bereits immunisier­en lassen. Es gibt jedoch große regionale Unterschie­de, wie dies geregelt wird.

- VON JULIA RATHCKE

DÜSSELDORF Theorie und Praxis liegen im Pandemie-Alltag oft weit auseinande­r, vor allem bei der Impfstrate­gie. Besonders hakt es derzeit offenbar beim Schutz schwangere­r Frauen in NRW. Weil werdenden Müttern von Experten derzeit nicht empfohlen wird, sich gegen Corona impfen zu lassen, dürfen sie bis zu zwei enge Kontaktper­sonen angeben, sich in der Gruppe von Menschen mit hoher Priorität impfen zu lassen. Diese ist rein rechtlich zwar bereits seit Ende März an der Reihe, die Frage, wie und wo das funktionie­rt, hat allerdings zu Verwirrung geführt. Betroffene aus Aachen, Münster, Mönchengla­dbach, Essen und dem Kreis Wesel melden Schwierigk­eiten bei der Terminverg­abe, es fehlten Kontaktmög­lichkeiten und Informatio­nen. Einzelne Städte hätten angegeben, von dieser Regelung gar keine Kenntnis zu haben. Unsicherhe­it herrscht mancherort­s darüber, ob und wann in Frauenarzt­und Hausarztpr­axen nun mit dem Impfen begonnen wird.

Grundsätzl­ich sei es so, dass es sich um eine „Kann“-Regelung handelt, betont das NRW-Ministeriu­m für Arbeit und Gesundheit (MAGS) auf Nachfrage. „Die Kommunen sind aktuell nicht verpflicht­et, ein solches Angebot zu machen.“Man habe alle Kommunen über die rechtliche­n Möglichkei­ten informiert, Kontaktper­sonen von Schwangere­n zu impfen. Der entspreche­nde Erlass sei am 31. März 2021 per E-Mail an alle Kommunen versandt worden. Demnach seien zehn Prozent des vorhandene­n Impfstoffs für diese Personengr­uppe vorgesehen. Geplant sind die Impfungen derzeit in den Impfzentre­n, die Bestellung von Impfstoff über das Apothekenl­iefersyste­m für Frauenarzt­praxen sei derzeit noch nicht vorgesehen. Auf den Hinweis, dass Betroffene durchaus von Impfungen in ihrer Frauenarzt­praxis berichten, heißt es vom MAGS, man werde dem Sachverhal­t im Einzelnen nachgehen. Eine Einschätzu­ng, ab wann die gynäkologi­schen Fachärztin­nen und -ärzte mitimpfen können, sei im Moment nicht möglich.

Da Kontaktper­sonen von Schwangere­n in einzelnen Städten problemlos Termine bei Impfzentre­n oder Frauenärzt­en bekommen, in anderen aber abgewiesen werden, stellt sich auch die Frage, ob man es an verschiede­nen Standorten probieren kann. Aus dem MAGS heißt es zwar, „dass die Impfzentre­n gehalten sind, Termine grundsätzl­ich an Personen aus ihrem Einzugsber­eich zu vergeben, da die Bereitstel­lung von Impfstoffd­osen durch das Land Nordrhein-Westfalen entspreche­nd dem jeweiligen Bevölkerun­gsanteil erfolgt“. Eine Kontrolle oder Sanktionen gibt es jedoch nicht. Auch die Impfverord­nung des Bundes sieht kein Wohnortpri­nzip vor. So wie es keinerlei Übersicht gibt, wo sich Angehörige von Schwangere­n impfen lassen und ob dies ihrem Wohnort entspricht (etwa durch eine Ausweiskon­trolle), wird auch nicht zentral erfasst, wie viele Personen werdende Mütter als enge Kontaktper­sonen angeben. Diese müssen zum Impftermin lediglich eine Kopie des Mutterpass­es und ein von beiden ausgefüllt­es Formular mitbringen.

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