Verweilverbot ab 20 Uhr für Plätze und Parks in Heiligenhaus
Die Regeln gelten ab sofort. Es gibt dazu einen öffentlichen Aushang am Bürgerbüro. Auch Spielplätze sind vom Verweilverbot am Abend betroffen.
HEILIGENHAUS (jün) Die öffentliche Bekanntmachung über die Allgemeinverfügung der Stadt Heiligenhaus zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Corona-Virus erfolgt zu jedermanns Einsicht bis einschließlich 14. Mai an der Anschlagtafel des Bürgerbüros der Stadt Heiligenhaus, Rathaus – Hauptstraße 159.
Demnach ist die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen (einschließlich der als Spielflächen ausgewiesenen Schulhöfe) ab 19 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages untersagt. Der Grund: Kinder sind zu dieser Zeit regelmäßig nicht mehr auf Spielplätzen anzutreffen. Die Nutzung der Spielplätze nach 19 Uhr erfolgt erfahrungsgemäß vornehmlich durch Jugendliche und junge Heranwachsende mit dem
Ziel des gemeinsamen Verweilens. Dies soll durch die zeitliche Nutzungseinschränkung unterbunden werden, da gerade die Alterskategorie der 0- bis 20-Jährigen derzeit besonders von Sars CoV-2-Infektionen betroffen ist.
Außerdem gelten Einschränkungen für öffentliche Plätze und Parks. Es besteht ein Verweilverbot ab 20 Uhr bis 8 Uhr auf dem Rathausplatz,
dem Kirchplatz, dem Europaplatz, dem Mansfieldplatz, auf dem Gelände des Hefelmannparks, des Thormälen Generationenparks, des John-SteinbeckParks, im Park an der Bergischen Straße sowie im Park in der Heide.
Trotz Kontrollen des Außendienstes der Ordnungsbehörde konnten in der jüngsten Vergangenheit insbesondere auf dem
Rathausplatz, dem Kirchplatz, dem Europaplatz, im Hefelmannpark, im Thormälen Generationenpark, im John-Steinbeck-Park, im Park Bergische Straße und sowie im Park in der Heide nicht verhindert werden, dass es regelmäßig bei guter Wetterlage zu größeren Personenansammlungen gekommen ist. Dabei wurden notwendige Mindestabstände und das Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht eingehalten. Es wurde deutlich, dass die Anzahl der sich begegnenden Personen und die Verweildauer immer weiter anstiegen. Hierdurch werden Infektionsketten begünstigt.
Wer sich nicht an die nun geltenden Regeln hält, kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belangt werden.