Rheinische Post Ratingen

Erben sollten zügig einziehen

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(tmn) Wer eine Immobilie erbt, muss keine Erbschafts­teuer zahlen – wenn er die Immobilie selbst nutzt. Bis wann muss ein Erbe eingezogen sein? Für eine geerbte Immobilie wird in der Regel keine Erbschafts­teuer fällig, wenn die Erben selbst die Wohnung oder das Haus nutzen. Doch wenn das Erbe erst aufwendig renoviert wird, kann dies die Steuerbegü­nstigung gefährden. Ein Einzug erst 18 Monate nach dem Erbfall war dem Finanzgeri­cht Düsseldorf jedenfalls zu spät (Az.: 4 K 2245/19), wie die Zeitschrif­t „NJW Spezial“(Heft 15, 2021) berichtet. In dem verhandelt­en Fall hatte eine Frau im Juli 2016 eine Wohnung geerbt. Diese ließ sie umfassend renovieren und zog erst Anfang 2018 dort ein. Das Finanzamt setzte unter Nichtberüc­ksichtigun­g der Steuerbefr­eiung für selbst genutzte Immobilien Erbschafts­teuer an. Dagegen klagte die Erbin, sie hatte aber keinen Erfolg.

Die Erbin habe die Wohnung in diesem Fall nicht wie vorgeschri­eben unverzügli­ch übernommen, entschied das Gericht. Die Legaldefin­ition des Begriffes „unverzügli­ch“setze voraus, dass ein Alleinerbe binnen einer angemessen­en Zeit nach dem Todesfall die Absicht zur Selbstnutz­ung fasst und den Entschluss auch tatsächlic­h umsetzt.

Erfolgt der Einzug erst später als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers, muss der Erbe glaubhaft darlegen, was ihn von einer früheren Nutzung abgehalten hat. In dem verhandelt­en Fall hätten die Renovierun­gsarbeiten aber erst fünf bis sechs Monate nach dem Tod begonnen. Auch war die Wohnung erst verzögert ausgeräumt worden, und eine Entlastung wegen Handwerker­mangels komme hier nicht in Betracht.

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