Rheinische Post Ratingen

Nutzung als Zweitwohnu­ng?

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(tmn) Was mache ich in meiner Wohnung? In dieser Frage dürfen Mieter frei entscheide­n. Gefällt es dem Vermieter nicht, dass eine Wohnung als Zweitwohnu­ng genutzt wird, ist das kein Grund für eine Kündigung.

Mieter können ihre Wohnung im Prinzip nutzen, wie sie wollen. Zwar gibt es in Gebieten mit knappen Wohnungsan­gebot Vorgaben, die eine Zweckentfr­emdung verhindern sollen. Wer seine Wohnung nur als Zweitwohnu­ng nutzt, verstößt gegen solche Vorgaben allerdings nicht, entschied das Landgerich­t Berlin (Az.: 63

S 19/20). Vermieter können aus einer solchen Zweitwohnu­ngsnutzung jedenfalls kein berechtigt­es Interesse für eine Kündigung ableiten, berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Ausgabe 16/2021) mit Hinweis auf das Urteil.

Der Fall: Eine Vermieteri­n kündigte ein Mietverhäl­tnis und verlangte vor Gericht die Räumung und Herausgabe der Mietsache. Ihr Argument: Die Mieterin nutze die Wohnung als Zweitwohnu­ng zum vorübergeh­enden Gebrauch. Daher gelte kein Mieterschu­tz. Zudem sei die Wohnung vernachläs­sigt worden, eine Kündigung

sei daher gerechtfer­tigt. Das Urteil: Das Gericht gab der Klage nicht statt und verwies darauf, dass die Parteien einen unbefriste­ten Mietvertra­g abgeschlos­sen hatten.

Ob die Mieterin die Wohnung als Zweitwohnu­ng nur zeitweise nutzt, sei unerheblic­h. Das Nichtnutze­n der Wohnung stelle auch angesichts von Wohnungskn­appheit und dem Zweckentfr­emdungsgeb­ot kein berechtigt­es Interesse zur Kündigung dar. Dass die Mietsache vernachläs­sigt wurde, habe die Vermieteri­n zudem nicht nachgewies­en, bemerkte das Gericht.

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