Wege in die Wunsch-Grundschule
Bis Anfang Oktober müssen Eltern eine erste Entscheidung treffen, wenn ihr Kind vom Schuljahr 2022/2023 an eine der fünf Heiligenhauser Grundschulen besuchen soll. Eine Reihe von Formalitäten ist vorgegeben.
HEILIGENHAUS Das neue Schuljahr hat eben erst begonnen.Trotzdem richten die Schulplaner schon jetzt ihren Blick auf die I-Dötze des Jahres 2022. Es gibt Fristen und Formalitäten zu beachten.
Fünf Grundschulen gibt es in Heiligenhaus. Die Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind an der gewünschten Gemeinschaftsgrundschule oder an einer der beiden Bekenntnisschulen anzumelden. Dies sind: Städt. Gem.-Grundschule Gerh.Tersteegen, Velberter Straße 106; Städt. Gem.-Grundschule Schulstraße, Schulstraße 1; Städt. Gem.Grundschule Regenbogen, Heiligenhaus, Moselstraße 51. Oder aber: Städt. Evangelische Grundschule A.Clarenbach, Pestalozzistraße 16 und Städt. Kath. Grundschule St. Suitbertus, Am Sportfeld 5.
Erstes wichtiges Datum: Bis spätestens 4. Oktober muss der den Eltern zugesandte Anmeldebogen mit einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bei der gewünschten Grundschule vorliegen. Die Unterlagen können auf dem Postweg der Schule zugeschickt oder bis zu diesem Termin in den Briefkasten der Schule eingeworfen werden. Sollten die Unterlagen persönlich während der Öffnungszeiten im Schulsekretariat abgegeben werden, ersetzt das nicht den Vorstellungstermin. Ebenso kann bei der Abgabe keine persönliche, individuelle Beratung erfolgen. Das Kind muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Schule vorgestellt werden.
So geht es weiter: Nach der Anmeldung erhalten die Eltern von der Schule eine Einladung zu einem Vorstellungstermin oder die Benachrichtigung, dass eine Aufnahme an der gewünschten Schule nicht möglich ist.
Wichtig beim ersten Schultermin: Erst bei einem Vorstellungstermin ist das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Die Vorlage einer Kopie der Bildungsdokumentation aus dem Kindergarten wäre wünschenswert. Zu dem Vorstellungstermin sollen die Eltern ihr Kind mitbringen, da die Schulleiterin es gerne persönlich kennen lernen möchte, um )bei Bedarf) eine Sprachförderung veranlassen zu können.
Gesetzliche Grundlagen: Grundsätzlich ist es den Eltern freigestellt, an welcher Gemeinschaftsgrundschule oder Konfessionsschule sie ihr Kind anmelden. Allerdings besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme lediglich in der der Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Wohnsitzgemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten der Schulen (§ 46 Abs. 3 SchulG).
Daten und Fakten zur Schulpflicht:
Schulpflichtig werden am 1. August 2022 alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. September 2022 das sechste Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden („Kann-Kinder“), können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Die Entscheidung trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Eine Gleichbehandlung von Kann-Kindern mit
schulpflichtigen Kindern im Aufnahmeverfahren kann nur gewährleistet werden, wenn sie spätestens bis zum Stichtag 15. November 2021 angemeldet werden. Kinder, die bereits schulpflichtig sind, aber bisher vom Schulbesuch zurückgestellt waren, sind erneut anzumelden. Die Schulpflicht besteht auch für ausländische Kinder und für Kinder von Asylbewerbern.
Die Erziehungsberechtigten körperlich und/oder geistig behinderter Kinder sind ebenfalls verpflichtet, ihre schulpflichtig werdenden Kinder in der Grundschule anzumelden.
Vor der Einschulung werden die Kinder schulärztlich untersucht.