Der Architekt hat das Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht schützt den Erschaffer eines „Werks der Baukunst“. Dieses Urheberrecht des Architekten entsteht automatisch, quasi kraft Schöpfung, nicht etwa erst durch eine Vereinbarung oder irgendeine Registrierung. Das hat zur Folge, dass spätere Änderungen mit dem Architekten grundsätzlich abzustimmen sind. Bauherren empfinden dieses Recht durchaus als Belastung der Immobilie. Mittlerweile hat man in einschlägigen Vertragsmustern durch abschwächende Regelungen reagiert, die sowohl dem Urheberrecht des Architekten als auch dem Nutzungs- und Eigentumsrecht des Bauherrn ausgewogen Rechnung tragen sollen. Üblich sind Klauseln, wonach der Bauherr in der Nutzung oder Änderung weitgehend frei ist, der Architekt sein Werk aber betreten, fotografieren und mit Namensnennung publizieren darf. Letzteres hat nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.04.2021 (Az.: I ZR 193/20) für unwirksam erklärt. Das Recht, das Bauwerk mit Abstimmung des Auftraggebers zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen, benachteiligt den Bauherrn demnach unangemessen. Seine Belange sind nicht ausreichend berücksichtigt, da der Architekt ein Betretungsrecht beliebig oft und unabhängig vom Datum der Fertigstellung des Bauwerks hat. Generell verhindern kann der Bauherr das Betreten des Architekten aber nicht.Zukünftig werden also beide Seiten diese Frage individuell verhandeln und vereinbaren müssen.
Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff, Düsseldorf.