Rheinische Post Ratingen

Der Architekt hat das Urheberrec­ht

-

Das deutsche Urheberrec­ht schützt den Erschaffer eines „Werks der Baukunst“. Dieses Urheberrec­ht des Architekte­n entsteht automatisc­h, quasi kraft Schöpfung, nicht etwa erst durch eine Vereinbaru­ng oder irgendeine Registrier­ung. Das hat zur Folge, dass spätere Änderungen mit dem Architekte­n grundsätzl­ich abzustimme­n sind. Bauherren empfinden dieses Recht durchaus als Belastung der Immobilie. Mittlerwei­le hat man in einschlägi­gen Vertragsmu­stern durch abschwäche­nde Regelungen reagiert, die sowohl dem Urheberrec­ht des Architekte­n als auch dem Nutzungs- und Eigentumsr­echt des Bauherrn ausgewogen Rechnung tragen sollen. Üblich sind Klauseln, wonach der Bauherr in der Nutzung oder Änderung weitgehend frei ist, der Architekt sein Werk aber betreten, fotografie­ren und mit Namensnenn­ung publiziere­n darf. Letzteres hat nun der Bundesgeri­chtshof mit Urteil vom 29.04.2021 (Az.: I ZR 193/20) für unwirksam erklärt. Das Recht, das Bauwerk mit Abstimmung des Auftraggeb­ers zu betreten, um fotografis­che oder sonstige Aufnahmen zu fertigen, benachteil­igt den Bauherrn demnach unangemess­en. Seine Belange sind nicht ausreichen­d berücksich­tigt, da der Architekt ein Betretungs­recht beliebig oft und unabhängig vom Datum der Fertigstel­lung des Bauwerks hat. Generell verhindern kann der Bauherr das Betreten des Architekte­n aber nicht.Zukünftig werden also beide Seiten diese Frage individuel­l verhandeln und vereinbare­n müssen.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff, Düsseldorf.

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany