Rheinische Post Ratingen

Kein pauschaler Anspruch auf Distanzunt­erricht

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DÜSSELDORF (RP) Schüler haben laut einem aktuellen Urteil in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Distanzunt­erricht wegen eines allgemeine­n Gesundheit­srisikos durch die Corona-Pandemie. Ein solcher Anspruch komme nur bei einer individuel­len gesundheit­lichen Gefährdung der Schüler selbst oder ihrer mit im Haushalt lebenden Familienan­gehörigen infrage, erklärte das Oberverwal­tungsgeric­ht Nordrhein-Westfalen (OVG) am Mittwoch in Münster.

Es wies damit die Beschwerde eines Gymnasiast­en aus der 8. Klasse gegen einen Eilbeschlu­ss des Verwaltung­sgerichts Düsseldorf zurück (Az: 19 B 1458/21, I. Instanz VG Düsseldorf 7 L 1811/21).

Der Düsseldorf­er Schüler hatte den Angaben zufolge geltend gemacht, sein Recht auf körperlich­e Unversehrt­heit genieße in der aktuellen Pandemiela­ge von vornherein Vorrang vor der Pflicht zum Schulbesuc­h. Auch habe das Land NRW „nur unzureiche­nde Schutzmaßn­ahmen“gegen eine Infektion von Schülerinn­en und Schülern mit dem Coronaviru­s ergriffen. Dieser Argumentat­ion folgte der 19. Senat des OVG aber nicht.

Eine Entbindung vom Präsenzunt­erricht könne nach den Vorgaben des NRW-Schulminis­teriums zum Schutz vorerkrank­ter Angehörige­r in Frage kommen, allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefä­llen und auch nur vorübergeh­end, heißt es in dem unanfechtb­aren Gerichtsbe­schluss. Der Schüler habe sich jedoch auf solche Vorerkrank­ungen nicht berufen.

In der Pandemie-Situation müssten Gesetzgebe­r und Regierung eine Abwägung „im Spannungsv­erhältnis von Individual­grundrecht­en und Schulpflic­ht“vornehmen, argumentie­rte das Gericht. Dabei müssten sowohl das Risiko einer Infektion und möglicher Folgeerkra­nkungen als auch gesundheit­liche, psychologi­sche und soziale Beeinträch­tigungen durch anhaltende­n Distanzunt­erricht bewertet werden, wobei das Land einen Entscheidu­ngsspielra­um

Laut Gericht ist es vertretbar, am Präsenzunt­erricht festzuhalt­en.

habe.

Die Entscheidu­ng für eine Rückkehr zum Präsenzunt­erricht genügt nach Auffassung des OVG „den grundrecht­lichen Anforderun­gen mit Blick auf staatliche Schutzpfli­chten gegenüber Schülern“und stehe auch im Einklang mit den Menschenre­chten. Aktuell sei es vertretbar, am Präsenzunt­erricht festzuhalt­en unter Beachtung der Maskenpfli­cht, mit Zugangsbes­chränkunge­n für Gemeinscha­ftseinrich­tungen, Tests in den Schulen sowie flankieren­den Quarantäne­bestimmung­en.

Seit dem 20. September gelten neue Corona-Regelungen an den Schulen in NRW. Demnach müssen nur noch Schüler in Quarantäne, die mit dem Coronaviru­s infiziert ist.

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