Das gilt beim Abbiegen bei „rechts vor links“
Was passiert, wenn ein Auto mit Vorfahrt die linke Straßenseite mitbenutzt, zeigt ein Gerichtsurteil.
(tmn) Wenn rechts vor links die Vorfahrt an einer Kreuzung regelt, gilt das für die ganze Breite der Straße. Kommt jemand von links und will nach rechts einbiegen, muss die ganze Breite der Straße eingesehen werden können. Ansonsten trägt der Abbiegende die Alleinschuld, wenn es zu einem Unfall mit dem Vorfahrtsberechtigten kommt. Das gilt auch, wenn dieser teilweise auf der linken Seite der Fahrbahn fährt, um genug Abstand zu parkenden Autos zu halten. Das zeigt ein Urteil (Az: 1 O 207/19) des Landgerichts Hechingen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV ) hinweist.
Ein Mann fuhr auf seinem Leichtkraftrad auf eine Kreuzung zu und wollte rechts abbiegen. Es galt rechts vor links. Ein Autofahrer mit Vorfahrt fuhr teils auf der linken Fahrbahn, um Seitenabstand zu parkenden Autos halten zu können. Als der Zweiradfahrer nach dem Abbiegen das Auto sah, verlor er die Kontrolle, stürzte und stieß mit dem Auto zusammen. Der Motorradfahrer klagte auf Schadenersatz.
Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. An der Kreuzung ohne Beschilderung gelte rechts vor links. Nur wenn die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, dürfe hineingefahren werden. Das Recht der Vorfahrt erstrecke sich auf die gesamte Breite der Straße. Auch sei der Kläger zu schnell in die Kreuzung hineingefahren. Richtig wäre gewesen, mit mäßigem Tempo heranzufahren, um rechtzeitig stoppen zu können.
Der Autofahrer hatte zwar die linke Seite mitbenutzt. Das Gericht erkannte aber kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Dieses schütze den Gegenund Überholverkehr, nicht aber den einbiegenden oder kreuzenden Querverkehr. Zudem besagt es nur, dass so weit rechts gefahren werden soll, wie es die Gegebenheiten zulassen. Bei erforderlichem Seitenabstand, darf die linke Fahrbahnhälfte mitbenutzt werden.