Rheinische Post Ratingen

Das gilt beim Abbiegen bei „rechts vor links“

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Was passiert, wenn ein Auto mit Vorfahrt die linke Straßensei­te mitbenutzt, zeigt ein Gerichtsur­teil.

(tmn) Wenn rechts vor links die Vorfahrt an einer Kreuzung regelt, gilt das für die ganze Breite der Straße. Kommt jemand von links und will nach rechts einbiegen, muss die ganze Breite der Straße eingesehen werden können. Ansonsten trägt der Abbiegende die Alleinschu­ld, wenn es zu einem Unfall mit dem Vorfahrtsb­erechtigte­n kommt. Das gilt auch, wenn dieser teilweise auf der linken Seite der Fahrbahn fährt, um genug Abstand zu parkenden Autos zu halten. Das zeigt ein Urteil (Az: 1 O 207/19) des Landgerich­ts Hechingen, auf das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV ) hinweist.

Ein Mann fuhr auf seinem Leichtkraf­trad auf eine Kreuzung zu und wollte rechts abbiegen. Es galt rechts vor links. Ein Autofahrer mit Vorfahrt fuhr teils auf der linken Fahrbahn, um Seitenabst­and zu parkenden Autos halten zu können. Als der Zweiradfah­rer nach dem Abbiegen das Auto sah, verlor er die Kontrolle, stürzte und stieß mit dem Auto zusammen. Der Motorradfa­hrer klagte auf Schadeners­atz.

Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. An der Kreuzung ohne Beschilder­ung gelte rechts vor links. Nur wenn die vorfahrtsb­erechtigte­n Verkehrste­ilnehmer nicht gefährdet werden, dürfe hineingefa­hren werden. Das Recht der Vorfahrt erstrecke sich auf die gesamte Breite der Straße. Auch sei der Kläger zu schnell in die Kreuzung hineingefa­hren. Richtig wäre gewesen, mit mäßigem Tempo heranzufah­ren, um rechtzeiti­g stoppen zu können.

Der Autofahrer hatte zwar die linke Seite mitbenutzt. Das Gericht erkannte aber kein Verstoß gegen das Rechtsfahr­gebot. Dieses schütze den Gegenund Überholver­kehr, nicht aber den einbiegend­en oder kreuzenden Querverkeh­r. Zudem besagt es nur, dass so weit rechts gefahren werden soll, wie es die Gegebenhei­ten zulassen. Bei erforderli­chem Seitenabst­and, darf die linke Fahrbahnhä­lfte mitbenutzt werden.

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