Rheinische Post Ratingen

Apotheker kämpfen jetzt vor Gericht gegen Ablehnung der Stadt

Die Stadt Düsseldorf verweigert fünf Apothekern eine Betriebser­laubnis. Worum es bei dem Streit vor dem Verwaltung­sgericht geht.

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(semi) Ein ungewöhnli­cher Fall beschäftig­t das Verwaltung­sgericht Düsseldorf am 8. März: Fünf Apotheker wehren sich dort gegen die Entscheidu­ng der Stadt Düsseldorf, ihnen eine Betriebser­laubnis zu verweigern. Zwei der Kläger sind Gesellscha­fter einer offenen Handelsges­ellschaft (oHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt; die übrigen drei Kläger sind wiederum Gesellscha­fter einer oHG mit zwei Apotheken in Aachen. Sie wollen die Handelsges­ellschafte­n zusammenzu­führen: Die entstehend­e oHG soll – nach der Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleiben­den zwei Apotheken in Düsseldorf (darunter die Hauptapoth­eke) und zwei Apotheken in Aachen führen.

Beide Seiten legen in dem Gerichtsst­reit den betroffene­n Paragrafen 2 des Apothekerg­esetzes (ApoG), das die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlich­er Apotheken von bestimmten Voraussetz­ungen abhängig macht, unterschie­dlich aus. Nach Angaben einer Gerichtssp­recherin vertritt die Stadt Düsseldorf die Ansicht, dass die zu betreibend­en Apotheken entgegen dem ApoG nicht in einander be

nachbarten Kreisen oder kreisfreie­n Städten liegen.

Die Stadt führt an, dass es insofern nach einem Erlass des NRWGesundh­eitsminist­eriums vom 10. August 2020 darauf ankomme, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlic­hen, eng verflochte­nen nahen Wirtschaft­s- und Verkehrsra­umes liegen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssi­tuation von Nachbarsch­aft auszugehen sei. Aachen und Düsseldorf stellten aber unterschie­dlichen

Wirtschaft­sregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaft­sregionen Niederrhei­n bzw. Köln/Bonn voneinande­r getrennt seien.

Die Kläger finden wiederum, dass der Erlass des Gesundheit­sministeri­ums keine Anwendung finde, weil er sich ausschließ­lich auf das Ballungsge­biet Rhein-Ruhr beziehe. Im Übrigen seien die Voraussetz­ungen gemäß ApoG erfüllt: Ziel der Vorschrift sei es, eine persönlich­e und effektive Kontrolle der Filialapot­heken durch den Erlaubnisi­nhaber sicherzust­ellen. Entscheide­nd sei daher, dass alle Apotheken in angemessen­er Zeit erreichbar seien. Und das sei bei einer Erreichbar­keit der Apotheken innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde der Fall, meinen die Kläger.

Nach Angaben der Stadt, die sich zu einem laufenden Verfahren vor Gericht nicht äußern will, gibt es zurzeit 156 Apotheken (Stand: 27. Februar) in Düsseldorf. In der Landeshaup­tstadt kommen damit rechnerisc­h gesehen rund 3985 Menschen auf eine Apotheke.

Die mündliche Verhandlun­g am Verwaltung­sgericht Düsseldorf ist für Freitag, 8. März, 10 Uhr, angesetzt (Aktenzeich­en: 26 K 2364/23).

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F.: DPA In Düsseldorf kommen rund 3985 Menschen auf eine Apotheke.

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