Rheinische Post Viersen

Verkäufer dürfen Schäden an einer Immobilie nicht verschweig­en.

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( tmn) Der Verkäufer einer Immobilie muss alle ihm bekannten Mängel am Gebäude offenlegen. Verschweig­t er sie gegenüber einem Interessen­ten wissentlic­h, ist das laut Gesetz arglistige Täuschung. Er haftet dann im vollen Umfang. Darauf macht die Arbeitsgem­einschaft für Bau- und Immobilien­recht des Deutschen Anwaltvere­in (DAV) aufmerksam.

Verkäufer sollten im Zweifelsfa­ll vorab einen Sachver- ständigen das Gebäude untersuche­n lassen. So entdecken sie Mängel rechtzeiti­g und können Interessen­ten gegenüber detaillier­t und wahrheitsg­emäß Auskunft über den Zustand des Hauses geben.

Zwei Beispiele dazu: Bemerkt der Käufer erst nach der Vertragsun­terzeichnu­ng, dass die Heizung bereits seit Jahren defekt war, kann er den Kaufvertra­g anfechten. Stellt der Käufer mit Hilfe eines Sachver- ständigen fest, dass es bereits seit Jahren im Keller in den kalten Monaten übermäßige Feuchtigke­it gab, kann er gegen den Verkäufer vorgehen. Das umfasst etwa Schadeners­atz und eine Nachbesser­ung auf Kosten des Verkäufers. Pauschale Klauseln im Kaufvertra­g, die jegliche Gewährleis­tung ausschließ­en sollen, sind oft unwirksam – etwa der Satz „Gekauft wie gesehen“. Sie schützen den Verkäufer nicht.

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