Rheinische Post Viersen

Witwe darf Sperma ihres toten Mannes nicht haben

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MÜNCHEN (dpa) Am Traum vom gemeinsame­n Kind hielt sie auch nach dem Tod ihres Mannes fest: Eine 35 Jahre alte Witwe hat vor dem Oberlandes­gericht (OLG) München auf Herausgabe des Spermas ihres gestorbene­n Ehemannes geklagt – und den Rechtsstre­it verloren. Die Frau darf sich nicht mit dem Sperma befruchten lassen, entschied das Münchener Gericht gestern. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerich­ts Traunstein und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde allerdings zugelassen. Der Klägerin bleibt nun noch der Gang zum Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe.

Die Frau und ihr Ehemann, der im Juli 2015 mit 38 Jahren nach einer Herztransp­lantation starb, hatten sich vergeblich Kinder gewünscht und auf künstliche Befruchtun­g gesetzt. Die Klägerin möchte auch nach dem Tod ihres Mannes mit seinem Sperma, das in einer Klinik am Chiemsee lagert, künstlich befruchtet werden. Die Klinik verweigert­e die Herausgabe unter Berufung auf das Embryonens­chutzgeset­z – aus Sicht der Klägerin widerspric­ht das der Verfassung.

Das Urteil gibt auch ihre Begründung wieder: „Das Interesse der Klägerin auf Fortpflanz­ung, insbesonde­re daran, die Gene ihres ver- storbenen Mannes und ihre eigenen im und am Kind zu sehen und zu erleben, überwiege die Aspekte, dass das Kind ohne Vater aufwachse und es möglicherw­eise für das Kind ein Problem darstelle, wenn es erfahre, wie es gezeugt wurde.“

Das Gericht bestätigte aber im Wesentlich­en die Ansicht der Klinik. Das „Embryonens­chutzgeset­z verbietet die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod (post-mortem-Befruchtun­g)“, erklärte das OLG. Die Klinik könnte sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz schuldig machen, wenn sie das Sperma wie von der Witwe gewünscht herausgebe. „Von der Verfassung­swidrigkei­t der entscheidu­ngserhebli­chen Norm des (...) Embryonens­chutzgeset­zes ist der Senat nicht überzeugt.“Außerdem verletze eine Herausgabe das Persönlich­keitsrecht des Ehemannes.

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