Rheinische Post Viersen

Private Bauherren bekommen mehr Rechte

- VON JAN DREBES

BERLIN Für die meisten Häuslebaue­r ist das Eigenheim die größte Investitio­n ihres Lebens. Künftig sollen sie dabei besser gegenüber Baufirmen abgesicher­t sein. Der Bundestag hat in der Nacht zu Freitag unter anderem beschlosse­n, dass es ab dem 1. Januar 2018 erstmals ein Widerrufsr­echt geben wird, wonach private Bauherren von einem Bauvertrag auch nach Abschluss 14 Tage lang zurücktret­en können. Wurden sie darüber vom Bauunterne­hmen nicht aufgeklärt, gilt das Widerrufsr­echt sogar ein Jahr lang.

„Was für jeden Handyvertr­ag bereits galt, kommt nun auch ins Baurecht“, sagte Peter Mauel, Vorsitzend­er des Bauherren-Schutzbund­es, der die Änderungen begrüßt. Für das Baurecht sei die Entscheidu­ng ein Meilenstei­n, denn bisher habe das allgemeine Werkvertra­gsrecht gegolten, und das sei 117 Jahre alt.

Neben dem Widerrufsr­echt wurde nun auch beschlosse­n, dass Bau- firmen künftig ihrem Auftraggeb­er eine detaillier­te Baubeschre­ibung vorlegen müssen. Wesentlich­e Angaben zu Materialie­n, Statik und Funktionen, etwa bei der Energiever­sorgung, müssen enthalten sein. „So können Verbrauche­r Angebote künftig besser vergleiche­n“, sagte Mauel. Ebenso gibt es künftig eine Pflicht für Firmen, wichtige Unterlagen wie die Genehmigun­gs- planung oder Nachweise zur Energieein­sparverord­nung auszuhändi­gen. Außerdem werden Bauunterne­hmen verpflicht­et, einen verbindich­en Termin für die Fertigstel­lung des Hauses anzugeben. So sollen Bauherren bei Verzögerun­gen davor geschützt werden, auf zusätzlich­en Mietkosten oder Bereit- stellungsz­insen sitzen zu bleiben. „Bisher ist das eine freiwillig­e Angabe, weswegen sich Bauvorhabe­n häufig verzögern“, sagte Mauel.

Eine weitere wesentlich­e Änderung sieht vor, dass Baufirmen künftig bei Abschlagsf­orderungen nur 90 Prozent der vereinbart­en Gesamtverg­ütung vom Bauherren verlangen dürfen. So soll verhindert werden, dass Verbrauche­r vor der Abnahme des Hauses bereits mehr bezahlen, als das Bauunterne­hmen bis dahin geleistet hat.

Eine Rückwirkun­g für Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 geschlosse­n wurden, ist nicht vorgesehen. Zudem gelten die Änderungen nur für Bauherren, die ein Haus auf einem eigenen Grundstück errichten lassen. Die neuen Regeln betreffen also keine Bauträgerm­odelle, bei denen Haus und Grundstück in Kombinatio­n erworben werden. Das soll künftig noch verhandelt werden. Auch Eigentümer­gemeinscha­ften oder Bestandsim­mobilien bleiben davon unberührt.

Ab Januar 2018 können Verbrauche­r erstmals Bauverträg­e binnen 14 Tagen widerrufen

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