Vereine dürfen Sportanlagen in Ruhezeiten stärker nutzen
DÜSSELDORF/BERLIN (RP) Der Bund lockert die Lärmschutzbestimmungen für Sportanlagen in der Nähe von Wohngebieten. Gestern stimmte der Bundesrat grundsätzlich einem Vorschlag der Bundesregierung zur so genannten Sportanlagenlärmschutzverordnung zu, nach dem die zulässige Lärmbelastung in den abendlichen Ruhezeiten (20 bis 22 Uhr) sowie in den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen (13 bis 15 Uhr) an die tagsüber geltenden Werte angepasst und um fünf Dezibel erhöht werden soll. Kinderlärm soll noch einmal ein gesondertes Vorrecht eingeräumt werden.
Mit den Änderungen wird der Zeitraum, in dem Vereine ihre Sportanlagen in den Ruhezeiten nutzen können, um etwa das Dreifache verlängert. Denn durfte eine Anlage bisher wegen ihrer Nähe zu einem Wohngebiet abends zwischen 20 und 22 Uhr nur 40 Minuten genutzt werden, wäre in Zukunft eine Nutzung während der gesamten zwei Stunden zulässig.
Kommunen hatten wiederholt geklagt, die bisherige Regelung erschwere Vereinen einen geregelten Spielbetrieb mit Senioren-, Frauenund Jugendteams, teilweise könnten keine neuen Jugendmannschaften gegründet werden und müssten Sportplatz-Neubauten in die Außenbereiche einer Siedlung verlegt werden. Auf der anderen Seite klagten Anwohner über die Lärmbelästigungen durch nahen Sportbetrieb.
Der Bundesrat knüpft seine Zustimmung allerdings an die Bedingung, dass die Lärmschutzvorgaben im Gegenzug in den Nachtstunden (werktags 22 bis 6 Uhr, sonn- und feiertags bis 7 Uhr) verschärft werden. Sofern die Bundesregierung diese Änderung übernimmt, soll die Verordnung drei Monate nach Verkündung in Kraft treten.