Rheinische Post Viersen

Der Makler zahlt nicht den Notar

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Der Erwerb einer Immobilie unterliegt strengen Richtlinie­n. Ohne notarielle Beurkundun­g ist ein Kaufvertra­g unwirksam. Die wesentlich­en, vor allem wirtschaft­lichen Eckpunkte des Erwerbs werden in Verhandlun­gen festgemach­t und dokumentie­rt. Schwarz auf weiß sichtbar wird das Ergebnis meist aber erst dann, wenn hierüber ein Vertragsen­twurf vom Notar angeforder­t wird. Das erledigt oft der Makler, der mit der Vermarktun­g der Immobilie beauftragt und auch in die Verhandlun­gen involviert ist.

Scheitert auf den letzten Metern der Vertragsab­schluss, fragt sich, ob der Makler dann den Notar bezahlen muss. Das hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf abgelehnt (Az.: 10 W 268/16). Danach ist der Makler zwar der Auftraggeb­er, aber nicht Kostenschu­ldner für den Entwurf eines Vertrags, an dem er nicht persönlich beteiligt sein sollte. Hier verweist das Oberlandes­gericht Düsseldorf auf den „verständig denkenden Notar“. Diesem muss sich aus den Gesamtumst­änden erschließe­n, dass der Makler nicht im eigenen, sondern im Namen der Kaufvertra­gsparteien handelt. Schließlic­h haftet für die Kosten des Notars von Gesetzes wegen nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Der Kontakt des Maklers zum Notar dient indes erkennbar nur vorbereite­nd der notarielle­n Beurkundun­g.

Die Ansicht, dass ein Notarentwu­rf von dem bezahlt werden muss, der den Notar beauftragt hat, ist verbreitet. Um eine eigene Kostenhaft­ung zu vermeiden, ist der Makler gut beraten, sein Handeln im Namen der Kaufpartei­en anzuzeigen und sich von diesen vorab autorisier­en zu lassen.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

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