Rheinische Post Viersen

Rechte der Mieter bei der Modernisie­rung

- VON SANDRA KETTERER

Will der Vermieter eine Immobilie modernisie­ren, kann der Mieter dagegen meist nur wenig machen. Es lohnt sich aber, seine Rechte zu kennen.

Die lang gewünschte Dusche, schalldich­te Fenster oder der ersehnte Balkon – es gibt viele Modernisie­rungen, über die sich Mieter freuen. Dafür sind sie dann auch bereit, mehr Miete zu zahlen. Doch oft genug gibt es Streit um Modernisie­rungsmaßna­hmen. In bestimmten Fällen haben Mieter das Recht auf ihrer Seite. Wann sprechen Experten von einer Modernisie­rung? „Es muss sich um eine bauliche Veränderun­g handeln“, sagt Inka Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus und Grund. Dazu gehört die energetisc­he Sanierung, etwa die Dämmung der Fassade. Zudem gilt das, wenn der Vermieter die Möglichkei­t hat, den Gebrauchsw­ert der Immobilie nachhaltig zu erhöhen, etwa durch einen neu angebauten Balkon oder einen Fahrstuhl für ein Mehrpartei­enhaus. Außerdem ist es der Fall, wenn der Vermieter gesetzlich­e Vorgaben umsetzen muss – etwa Rauchmelde­r oder modernere Wasserzähl­er anbringen. Anschließe­nd darf der Vermieter elf Prozent seiner Kosten dauerhaft auf die Miete umlegen. Müssen Mieter eine Modernisie­rung dulden? Grundsätzl­ich ja. „Ob der Mieter damit einverstan­den ist oder nicht, spielt keine Rolle“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Er könne aber eventuell anzweifeln, dass es sich bei der angekündig­ten Maßnahme tatsächlic­h um eine Modernisie­rung handelt. Denn der Vermieter muss klar zwischen Modernisie­rung und Instandset­zung unterschei­den. „Wenn der Mieter zehn Jahre in der Wohnung wohnt und der Teppich neu gemacht werden muss, ist das eine Instandset­zungsmaßna­hme“, erklärt Storm. Für reine Instandset­zungen kann der Vermieter keine Mieterhöhu­ng durchsetze­n. Bis wann muss der Vermieter den Mieter informiere­n? Der Vermieter muss die Modernisie­rung drei Monate vor ihrem Beginn schriftlic­h ankündigen. Dabei müsse er darlegen, welchen Umfang die Maßnahme hat, wann sie be- ginnt sowie die Zeiträume für die einzelnen Arbeiten und wie lange diese dauern. „Bei einer neuen Heizungsan­lage zum Beispiel ist es für den Mieter wichtig zu wissen, ob nur der Kessel im Keller ausgetausc­ht wird oder ob auch die Heizkörper in den Wohnungen ausgetausc­ht werden“, sagt Storm.

Der Vermieter muss aber auch die voraussich­tliche Mieterhöhu­ng angeben und – falls erforderli­ch – Veränderun­gen bei den Betriebsko­s- ten. Und er muss den Mieter auf Form und Frist möglicher Härteeinwä­nde hinweisen. „Tut er das nicht, ist der Mieter nicht an die Fristen für seine Einwände gebunden“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in. Gibt es Härtegründ­e, die der Mieter anführen kann? Unter Umständen. Beispielsw­eise, wenn umfangreic­he Maßnahmen beginnen sollen, kurz bevor der Mieter auszieht, sagt Ropertz. Oder wenn sich durch einen Einbau einer Dusche der Grundschni­tt der Wohnung verschlech­tern würde – etwa die Küche kleiner wird. Meist fallen jedoch nur Gründe ins Gewicht wie eine schwere Krankheit des Mieters oder eines Mitbewohne­rs, erklärt Heilmann. Sie erzählt von einem Fall, in dem im Mietshaus die Heizung erneuert werden sollte, einschließ­lich neuer Rohre in den Wohnungen. „Eine Mieterin betreute aber ihre pflegebedü­rftige Mutter in ihrer Wohnung, während die Wände aufgestemm­t werden sollten“, sagt Heilmann. Der Vermieter sei der Frau entgegen gekommen: Er habe für die Zeit der Maßnahme die Kosten für einen Tagespfleg­eplatz übernommen. Die Wohnung wird zu teuer – kann das eine Modernisie­rung verhindern? Nein. „Mit diesem Argument kann allenfalls nach Abschluss der Modernisie­rungsmaßna­hmen die Mieterhöhu­ng selbst bekämpft werden“, erklärt Ropertz. Der Mieter müsse vorher in Textform Einwand erheben – also per Mail, Fax oder Brief. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem der Vermieter die Modernisie­rung angekündig­t hat, erklärt Heilmann. Das Problem: „Welche Mietkosten zulässig sind, ist strittig.“Das Landgerich­t Berlin urteilte, dass der Härtefall eintrete, wenn mehr als 33 Prozent des Nettoeinko­mmens aller Haushaltsm­itglieder für die Miete aufgewende­t werden. Andere Gerichte haben den Wert laut Heilmann höher angesetzt. Immobilien&Geld

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FOTO: KAI REMMERS Wird zum Beispiel ein Balkon nachträgli­ch installier­t, können Vermieter elf Prozent der Kosten für eine solche Modernisie­rung in der Regel dauerhaft auf ihre Mieter umlegen.

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