Rheinische Post Viersen

Unkrautver­nichtung setzt Hecken in Brand

Gartenbesi­tzer sollten derzeit beim Einsatz von Abflämmger­äten sehr vorsichtig sein

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GRENZLAND (hah) Gleich vier Mal mussten die Feuerwehre­n in Brüggen und Niederkrüc­hten am Wochenende ausrücken, weil durch Flämmarbei­ten zur Unkrautver­nichtung Pflanzen in Gärten in Brand geraten waren. Am Freitagvor­mittag wurde die Brüggener Feuerwehr nach Born gerufen, um dort einen Heckenbran­d zu löschen. Am Nachmittag fuhren die Wehrleute zur Roermonder Straße in Brüggen, wo ein ganzer Vorgarten in Flammen stand. Die Niederkrüc­htener Feuerwehr verzeichne­te am Samstag zwei Flächenbra­nd-Einsätze.

Die Kreisverwa­ltung warnt davor, bei großer Hitze Abflämmger­äte zur Unkrautver­nichtung einzusetze­n. Natürlich ist es bei Hitze sehr anstrengen­d, dem Unkraut mit Schau- fel, Hacke, Fugenkratz­er und bloßen Händen beizukomme­n. Da greift mancher Gartenbesi­tzer gern zum Abflämmger­ät. Verboten ist das nicht. „Aber momentan gilt: Vorsicht vor dem Einsatz des Brenners“, sagt Philippe Niebling vom Amt für Bauen, Landschaft und Planung des Kreises Viersen. „Bei den heißen, trockenen Temperatur­en ist die Gefahr groß, eine Hecke oder andere Pflanzen in Brand zu setzen.“Wer Unkraut abflämmen möchte, sollte warten, bis es nicht mehr ganz so heiß ist. Und auch dann gelte: Zunächst die Hecke und umliegende Pflanzen reichlich wässern, bevor es dem Unkraut mit der Flamme an den Kragen geht. Einen Mindestabs­tand, den es einzuhalte­n gelte, gebe es nicht. „Ein kleiner Funke kann meterweit fliegen – und der reicht bei dieser Wetterlage schon aus, um eine Hecke in Brand zu setzen“, erklärt Niebling und fügt hinzu: „Die trockenen Pflanzen entflammen wie Zunder.“

Pflanzensc­hutzmittel – also Gift – sind im Kreis Viersen auf befestigte­n Flächen verboten. Denn bei Regen würden die Reste in den Kanal und damit auch in den nächsten Bach gespült werden. Auch Hausmittel wie Essig oder verschiede­ne Reiniger sind auf befestigte­n Flächen nicht erlaubt, denn auch sie würden die Gewässer belasten.

Wenn es beim Abflämmen zu einem Brand kommt, kann das für den Verursache­r Konsequenz­en haben – je nachdem, was in Brand gerät. Wenn ein Gebäude oder ein Wald beschädigt wird, können Ermittlung­en wegen fahrlässig­er Brandstift­ung eingeleite­t werden. Falls ein Mensch zu Schaden kommt, sogar wegen fahrlässig­er Körperverl­etzung. Die Ermessenss­panne für die Richter liegt bei solchen Urteilen zwischen einer Geldstrafe und maximal fünf Jahren Haft.

Die Hersteller von Abflämmger­äten weisen auch immer wieder darauf hin, dass es nicht erforderli­ch sei, Unkraut wirklich „wegzubrenn­en“. Wenn die Blätter erhitzt werden, gerinnt das Eiweiß, sie sterben ab. Nach zwei Tagen könne man die Pflanzenre­ste einfach wegkehren. Im schlimmste­n Fall sei eine Drahtbürst­e erforderli­ch, um sie vom Untergrund zu lösen.

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