Rheinische Post Viersen

Keine Zeitvorgab­e für Unterschri­ften unter das Ehegattent­estament

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Ehegatten errichten oft gemeinsam ein Testament. Was aber, wenn das Dokument zunächst nur von einem der Partner unterschri­eben wurde? Ist das Testament dann ungültig? Nicht unbedingt, entschied jetzt ein Gericht.

(tmn) Bei Ehegattent­estamenten gibt es keine Vorschrift darüber, wann der letzte Ehepartner das Dokument unterzeich­nen muss. Das heißt: Ein Testament, das nicht sofort von beiden Eheleuten unterschri­eben wird, ist nicht automatisc­h unwirksam. Das ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Düsseldorf (Az.: i-3 Wx 55/16).

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinscha­ftlichen Testament zu gegenseiti­gen Al- leinerben eingesetzt. Nach dem Tode des Mannes war das Dokument aber zunächst nicht gefunden worden. Daher wurden die Ehefrau und die beiden Kinder des Mannes zu Erben erklärt. Einer der Söhne leitete ein Versteiger­ungsverfah­ren über einen Teil der vererbten Immobilien ein. In diesem Zusammenha­ng ordnete die Witwe die Unterlagen ihres Mannes noch einmal und entdeckte das Testament. Der Erbschein wurde daraufhin eingezogen und die Witwe zur Alleinerbi­n erklärt.

Die Beschwerde des Sohnes dagegen hatte keinen Erfolg: Das gemeinscha­ftliche Testament sei wirksam. Dass es offenbar vom Erblasser und seiner Frau nicht zum selben Zeitpunkt unterschri­eben worden war, sei unerheblic­h. Entscheide­nd sei, ob die Ehepartner bei der Testaments­errichtung vom Willen getragen wurden, zusammen mit dem anderen Ehegatten letztwilli­g zu verfügen.

Da in diesem Fall der letzte Wille ausdrückli­ch als „gemeinscha­ftliches Testament“bezeichnet wurde und sich die Eheleute „gegenseiti­g zu Alleinerbe­n“eingesetzt haben, könne davon ausgegange­n werden.

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FOTO: GUIDO VROLA Entscheide­nd ist, ob Ehepartner bei der Testaments­errichtung vom Willen getragen wurden, zusammen letztwilli­g zu verfügen.

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