Rheinische Post Viersen

Eigentümer müssen nachvollzi­ehen können, wofür Geld ausgegeben wird.

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( tmn) Eigentümer müssen ihre jährliche Abrechnung verstehen können. Das heißt, die Abrechnung muss vollständi­g, übersichtl­ich und verständli­ch gegliedert sein. Das befand das Landgerich­t Düsseldorf (Az.: 25 S 63/16), wie der Deutsche Anwaltvere­in berichtet. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Abrechnung nicht transparen­t und entspricht nicht den Grundsätze­n ordnungsge­mäßer Verwaltung.

In dem Fall ging es um den Beschluss einer Eigentümer­versammlun­g, die Jahresabre­chnung zu genehmigen. Eine Eigentümer­in war damit nicht einverstan­den, weil sie die Ergebnisse nicht nachvollzi­ehen konnte. Es ging bei dem Fall unter anderem um die Frage, ob es zulässig ist, dass die Verwaltung Mittel aus der Instandhal­tungsrückl­age kurzfristi­g auch für andere Zwecke verwenden darf.

Um Überziehun­gen des Gemeinscha­ftskontos zu vermeiden, kann der Verwalter diese Mittel vorübergeh­end aus der Instandhal­tungsrückl­age verwenden. Allerdings muss das in der Jahresabre­chnung verständli­ch aufgeführt werden – unter anderem, in welcher Höhe vorübergeh­ende Entnahmen zurückgefü­hrt worden sind und in welchem Umfang noch nicht zurückgefü­hrte Entnahmen erfolgt sind.

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