Rheinische Post Viersen

Schmerzens­geld nach Totschlag

Täter muss 33.000 Euro an Eltern des vor vier Jahren getöteten Daniel D. zahlen

- VON DAGMAR FISCHBACH

DÜSSELDORF Sie hatten ihren Neffen auf Zahlung von rund 146.000 Euro verklagt. Das Düsseldorf­er Landgerich­t sprach Klaus und Hilde D. rund 33.000 Euro zu. Seine Entscheidu­ng im Zivilproze­ss gab das Gericht gestern bekannt. Die Eltern des vor rund vier Jahren an einer Kreisstraß­e bei Kaarst-Büttgen von seinem Cousin Ulf G. getöteten Daniel D. bekommen jeweils 10.000 Euro Schmerzens­geld, insgesamt 12.581,97 Euro Beerdigung­skosten und 349,62 Euro für eine im Rahmen der Ermittlung­en zerstörte Haustür. Die Kosten für den Verkauf zweier Häuser erkannte das Gericht nicht an. „Die Kosten für den Verkauf beruhen auf einer freien Ent- scheidung der Kläger und sind nicht ersatzfähi­g“, führte Richterin Katrin Jungclaus aus. Das von den Eltern Katrin Jungclaus als dessen Erben für ihren Sohn geltend gemachte Schmerzens­geld in Höhe von 25.000 Euro sprach das Gericht ihnen ebenfalls nicht zu. „Voraussetz­ung für die Zahlung von Schmerzens­geld ist das Empfinden von Schmerzen“, erläuterte Jungclaus. Es sei aber nicht bewiesen, dass Daniel D. noch gelebt habe, nachdem ihn sein Cousin verletzte. Für die Behauptung der Opfer-Eltern, dass es sich bei der Tat um Mord gehandelt habe, hätten sich ebenfalls keine Beweise gefunden.

Ulf G. war vor drei Jahren wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Zu Motiv und Tathergang hatte er erst im Zivilproze­ss Auskunft gegeben. Demnach hatte er seinen 35 Jahre alten Cousin am späten Abend des 11. Dezember 2013 nach einem Streit mit einem Spaten erschlagen. Auf das Urteil des Strafgeric­hts hätte das Vorliegen von Mordmerkma­len wie Heimtücke keine Auswirkung­en gehabt. Relevant war die Frage, ob es sich um Mord handelte, für die Höhe des Schmerzens­geldes.

„Voraussetz­ung für die Zahlung von Schmerzens­geld ist das Empfinden von Schmerzen“ Richterin

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